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werden. Bei beweglichen Sachen hat der Kläger die Wahl, ob er bei dem Gericht
der belegenen Sache oder dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten obgedachte
Klage anstellen will.
In Betreff . hopothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staaten
gegenseitig anerkannt, daß der Klagantrag, auch wenn er nicht auf Einräumung
des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf Befriedigung aus
vosfien gerichter ist, doch als eine wirkliche hypothekarische Klage betracktet wer-
n soll
Art. 22.
In dem Gerichtsstande der Sache tönnen blos (rein) persönliche Klagen an-
geslellt werden.
Art. 23.
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Besiger
unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung und Grenzregulirung oder eine solche
persönliche Klage augestellt wird, welche aus dem Besite des Grundstückes oder
aus Handlungen stießt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen
hat# Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer
) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten
zu erfüllen, oder
2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten
Materialien und Arbeiten zn bzuten sich weigert, oder
3) seine Nachbarn im Besitze st
4) sich eines auf das shens Grundstück ihm zustehenden Rechtes
berühme, oder
5) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Kon-
trakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leister,
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht be-
langen will.
Art. 24.
Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich besindet, erhoben. Wenn
die Erbstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen Staatengebiete
sich besinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem einen oder dem an-
deren Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, ohne Rücksicht
darauf, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich besinden mag.
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