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“ werden alle beweglichen Erbschaftostücke so angesehen, als befänden sie
sich an dem Wohnorte des Erblassers. Activferderungen werden ohne Unterschied,
ob gngheen sind oder nicht, den beweglichen Sachen belgezählt.
Art. 25.
Sintestend Ein Arrest darf in einem Staate und nach den Gesebzen desselben gegen den
un 4.4. Bürger des anderen Staates aucgebracht und verfügt werden, unter der Be-
dingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache gueh, gehöre, oder daß sich
eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse.
Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen odin, ein Gerichkostand
füor die Hauptsache nicht begründek, so ist diese, nach vorläusiger Regulirung des
Arrestes, an den zuständigen Richter des anderen StaateS zu verweisen. Wa
dieser rechtskräftig erkannt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Art. 2.
Art. 26.
— Der Gerichtsstand des Kontrankles, vor welchem ebensowohl auf Erfüllung
r⅝⅜ a- auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, ist, im Fall ein bestimm-
r Erfũssungoort verabredet worden, in diesem, außerdem aber an dem Orte, wo#“#
Fot Vertrag zum Abschluß gekommen war, begründet. Er findet jedoch nur dann
seine Anwendung, wenn der beklagee Contrahent in dem Bezirke dieses Gerichts-
standeS die Ladung auf die Klage behändigt erhalten hat.
Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontracte,
auf Viehhondel und dergleichen anwendbar.
Art. 27.
Smchtsstand Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungoortes, als bei
*—— Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand hat, er-
hoben werden.
Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer dem
Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht kompetent, welchem Einer der Beklagten
persönlich unterworfen ist.
Bei dem Gerichte, bel welchem hiernach eine Wechselklage anhängig gewacht
ist, müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von einer
Parthei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder gandestheilen beste.
heuden Prozeßgesetze zur Regreßleistung belgeladen oder nach gehörig geschebener
Streitverkündigung belange werden.