Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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“ werden alle beweglichen Erbschaftostücke so angesehen, als befänden sie 
sich an dem Wohnorte des Erblassers. Activferderungen werden ohne Unterschied, 
ob gngheen sind oder nicht, den beweglichen Sachen belgezählt. 
Art. 25. 
Sintestend Ein Arrest darf in einem Staate und nach den Gesebzen desselben gegen den 
un 4.4. Bürger des anderen Staates aucgebracht und verfügt werden, unter der Be- 
dingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache gueh, gehöre, oder daß sich 
eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. 
Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen odin, ein Gerichkostand 
füor die Hauptsache nicht begründek, so ist diese, nach vorläusiger Regulirung des 
Arrestes, an den zuständigen Richter des anderen StaateS zu verweisen. Wa 
dieser rechtskräftig erkannt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Art. 2. 
Art. 26. 
— Der Gerichtsstand des Kontrankles, vor welchem ebensowohl auf Erfüllung 
r⅝⅜ a- auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, ist, im Fall ein bestimm- 
r Erfũssungoort verabredet worden, in diesem, außerdem aber an dem Orte, wo#“# 
Fot Vertrag zum Abschluß gekommen war, begründet. Er findet jedoch nur dann 
seine Anwendung, wenn der beklagee Contrahent in dem Bezirke dieses Gerichts- 
standeS die Ladung auf die Klage behändigt erhalten hat. 
Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontracte, 
auf Viehhondel und dergleichen anwendbar. 
Art. 27. 
Smchtsstand Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungoortes, als bei 
*—— Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand hat, er- 
hoben werden. 
Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer dem 
Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht kompetent, welchem Einer der Beklagten 
persönlich unterworfen ist. 
Bei dem Gerichte, bel welchem hiernach eine Wechselklage anhängig gewacht 
ist, müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von einer 
Parthei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder gandestheilen beste. 
heuden Prozeßgesetze zur Regreßleistung belgeladen oder nach gehörig geschebener 
Streitverkündigung belange werden.
	        
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