Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

— 117 
seitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche 
zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Plegebe- 
fohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Verfolg 
das Nokhige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später in dem anderen 
Staate einen Wohnsitz im landecgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder 
Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seineo neuen Wohnsitzec zwar übergehen, 
jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der beiderseitigen 
obervormundschaftlichen Behörden. 
Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nach den Gesetzen 
des Landes, unter dessen Gerichten sie steht. 
Mit der Vormundschaft uber die Person erreicht auch die rücksichtlich des im 
Gebiele deS andern Staates belegenen Immebiliarvermögens eingeleitete Vormund- 
schaft ihre Endschaft, selost dann, wenn der Pflegbefohlene nach den Gesetzen dieses 
Stlaates noch nicht zu dem Alter der Voljährigkeit gelangt sein sollte. 
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Art. 34. 
Die Uebertreter von Strafgesehen werden von dem Staate, welchem sie an= Besteojung dn 
ehoͤren, an dem andern nicht auögeliesert, sondern können nur in demselben wegen r danen im 
der in demselben wegen der in dem andern Staate begangenen Berbrechen Ver: andain Staalt 
gehen oder Uebertretungen, wenn sie auch nach den Gesehen des Staatec, dem sie Voieren 
angehören, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesehen bestraft 
werden. Daher findet auch ein Kontumazlalverfahren des anderen Slaates gegen 
sie nicht siatt. 
Art. 35. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiele des anderen sich eines Dsn 
Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung shn gemacht hat, und da- unsee 
selbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Ange 
schuldigte gegen juraterische Kaution ooer Handgrlöbniß emtassen worden ist “7 
sich in seinen Heimathstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter deo- 
selben das Erkenntniß des ausländischen Gerichtes, nach vorgängiger Requisition 
und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der Person als an den in dem Staats- 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.