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seitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche
zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Plegebe-
fohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Verfolg
das Nokhige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später in dem anderen
Staate einen Wohnsitz im landecgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder
Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seineo neuen Wohnsitzec zwar übergehen,
jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der beiderseitigen
obervormundschaftlichen Behörden.
Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nach den Gesetzen
des Landes, unter dessen Gerichten sie steht.
Mit der Vormundschaft uber die Person erreicht auch die rücksichtlich des im
Gebiele deS andern Staates belegenen Immebiliarvermögens eingeleitete Vormund-
schaft ihre Endschaft, selost dann, wenn der Pflegbefohlene nach den Gesetzen dieses
Stlaates noch nicht zu dem Alter der Voljährigkeit gelangt sein sollte.
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit.
Art. 34.
Die Uebertreter von Strafgesehen werden von dem Staate, welchem sie an= Besteojung dn
ehoͤren, an dem andern nicht auögeliesert, sondern können nur in demselben wegen r danen im
der in demselben wegen der in dem andern Staate begangenen Berbrechen Ver: andain Staalt
gehen oder Uebertretungen, wenn sie auch nach den Gesehen des Staatec, dem sie Voieren
angehören, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesehen bestraft
werden. Daher findet auch ein Kontumazlalverfahren des anderen Slaates gegen
sie nicht siatt.
Art. 35.
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiele des anderen sich eines Dsn
Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung shn gemacht hat, und da- unsee
selbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Ange
schuldigte gegen juraterische Kaution ooer Handgrlöbniß emtassen worden ist “7
sich in seinen Heimathstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter deo-
selben das Erkenntniß des ausländischen Gerichtes, nach vorgängiger Requisition
und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der Person als an den in dem Staats-
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