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dritten Staat haben und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten
verbunden sei, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermö-
gen bessbe. Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten
zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntniß dazu nicht verurtheilt worden,
so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen.
Art. 47.
Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte resp. Gerichte erster Instonz,
sind zunächst bei dem vorgesetzten Obergerichee resp. Appellationsgerichte anzubringen
und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe sinden, an die Centralbehörde zu
richten.
Gleichergestolt sind Beschwerden über die Staatsanwaltschaft zunächst bei dem
betreffenden Oberltaatsanwalte anzubringen.
Art. 48.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird zunäöchst auf welf. Jahre, vom
Jannar 1861 an gerechnet, festgesepzt. Vom 1. Januar 1872 an steht jedem
%% die Kündigung offen mit der Wirkung, daß mit Ablauf — — Ka-
lenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, der Vertrag
erlischt.
erüber ist Fürstlich Reußischer Seits nach eingeholter Zustimmung Ihro
Hochfürsllichen Durchlaucht, der Landesregentin, gegenwärtige Regierungserklärung
auögeferligt und solche mit dem größern Regierungösiegel versehen worden.
Greiz, am 1. November 1860.
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung älterer Linie dafs.
(L. S.) Otte.
K. v. Geldem.C#spendort.