Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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dritten Staat haben und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten 
verbunden sei, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermö- 
gen bessbe. Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten 
zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntniß dazu nicht verurtheilt worden, 
so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen. 
Art. 47. 
Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte resp. Gerichte erster Instonz, 
sind zunächst bei dem vorgesetzten Obergerichee resp. Appellationsgerichte anzubringen 
und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe sinden, an die Centralbehörde zu 
richten. 
Gleichergestolt sind Beschwerden über die Staatsanwaltschaft zunächst bei dem 
betreffenden Oberltaatsanwalte anzubringen. 
Art. 48. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird zunäöchst auf welf. Jahre, vom 
Jannar 1861 an gerechnet, festgesepzt. Vom 1. Januar 1872 an steht jedem 
%% die Kündigung offen mit der Wirkung, daß mit Ablauf — — Ka- 
lenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, der Vertrag 
erlischt. 
erüber ist Fürstlich Reußischer Seits nach eingeholter Zustimmung Ihro 
Hochfürsllichen Durchlaucht, der Landesregentin, gegenwärtige Regierungserklärung 
auögeferligt und solche mit dem größern Regierungösiegel versehen worden. 
Greiz, am 1. November 1860. 
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung älterer Linie dafs. 
(L. S.) Otte. 
K. v. Geldem.C#spendort.
	        
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