Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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48. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Fürstenthum Renß älterer Linie und dem König- 
reich Sachsen Behufs der Regulirung der gemischten Parochial= und 
Schulverhältnisse vom 10. Mai 1860 abgeschlossenen Receß 
betreffend. 
Nachdem zwischen dem Fürstenthume Reuß d. L. und dem Königreich Sachsen 
Behusé der Regulirung der kirchlichen und Schulverhältnisse dersenigen Parochien, 
zu welchen Fürstlich Reußische und Königlich Sächsische Unterthanen gehören, der 
angefügte Receß nebst der Beilage unter A. unterm 10. Mai dieses Jahres abge- 
schlossen, derselbe auch mittelo Ratisikationourkunde vom 4. September dieses Joh= 
res von Ihro Hochfürstlichen Durlaucht, der verwittweten Fürstin Regentin ge- 
nehmigt worden und die Auêtauschung dieser lk#unde gegen die von Sr. Majestät 
dem Konige von Sachsen am 24. vor. Mon. erfolgt ist: so wird nunmehr der 
gedachte Receß mic höchster Genehmigung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß 
derselbe zu Felge der nach &. 29. getroffenen Uebereinkunft am 
ersten Jannar 1861 
in Wirksamkeit ktreken soll. 
Greiz, den 4. December 1860. 
Fürstl. Reuß-Planische Landesregienmg dal. 
— 
N. d. Gsdera · Oriapenbors.
	        
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