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hörde unter genügender Angabe der Thatumstände, auf welchen das Schuldverhält-
niß beruht, hierzu requirirt wird.
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Ist in einer gemischten Parochie von den Angehörigen des Landes, in wel-
chem die Kirche liegt, nach dortiger Einrichtung im Falle dec Erwerbs von Im-
mobilien eine bestimmte, nach dem Werthe des Erwerbsobject abgestufte Abgabe
— z. B. der sogenannte Gotteöpfennig im Koͤnigreiche Sachsen — in das Kir-
chenaͤrar zu entrichten, ohne daß eine gleiche Verpflichtung für die ausländischen
Eingepfarrten besteht, so hat es zwar bei dieser Befreiung der Letzeren auch ferner
sein Bewenden; es gilt jedoch in dirsem Falle der Ertrag jener Abgabe als ein
Separatguthaben der Ersteren, welche5 bei der jedeömaligen Ausmittelung der für
die gemeinschaftlichen Parochialzwecke erforderlichen Bedarfesumme und des von den
ausländischen Eingepfarrten zu leistenden Beitrags außer Betracht zu stellen und
lediglich auf den Antheil der Abgabepflichtigen Parochianen zu den fraglichen Pa-
rochiallasten als eine diesen zu Gute gehende Vorauszahlung in Anrechnung zu
bringen ist.
KC. 20.
Die bestehenden gemischten Parochialbezirke (6. 1.) können nur im Einver- u
ständnisse veider Staateregierungen aufgehoben werden. o
Dagegen ist zur Ausschulung der in eine ausländischen Schule gewiesenen
Unterthanen eine jede Regierung fuͤr sich allein berechtigt. Dabei muß dem jewei-
ligen Inhaber der betreffenden Schulstelle zwar auf die Dauer seines Dienstver-
hältnisses eine zu diesem Behuse im Einverständnisse beider Regierungen festzustel-
lende Entschädigung gewährt werden. Anspröche anderer Art aber werden durch die
Ausschulung nicht begründet.
. 21.
Die im gegenwärtigen Vertrage hinsichtlich deb Verhältnisses der bslieoi- S. n.
schen Eingepfarrten zur Kirchengemeinde und zu dem Pfarrer und umgekehrt, sowie Walssten
binsichtlich der Anwendbarkeit der Gesetze und Verordnungen festgestellten Grand-
sätze gellen ganz gleichmäßig auch in Bezug auf das Verhältniß der Filialisten zu
dem Pfarrer der Haupikirche und deren Gemeinde so wie umgekehrt, nicht minder
auch im Betreff der auf diese Verhältnisse anzuwendenden Gesehe und Verord-
nungen, soweit nicht in Folgenden etwas Anderes festgesetzt worden ist.