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dlesen Fall leidet die §. 6. unter No. 1. wegen der Bußtagsfeier in
polizeilicher Hinsicht enthaltene Bestimmung ebenfalls Anwendung.
. 25.
Die Pfarrer der Mutterkirche haben wegen des von ihnen bei der Filialkirche
des Auslandes verwalteten Pfarramtes keinen Anspruch auf Aufnahme in die
für die Geistlichen des Auslandes, deren Wittwen und Waisen, bestehenden Unter-
stütungsanstalten.
K. 26.
Während einer Vakanz hat lediglich die zuständige Behörde des Hauptkirch
ortec über die mit dem ausländischen Pfarramte verbundene substantielle und acci-
dentielle Besoldung zu versügen, aber auch für die inkerimistische Verwaltung de-
selben Sorge zu tragen.
K. 27.
In einer Filialkirche sind Gollecten für allgemeine odrr besondere Kirchenzwecke
nur dann zu erheben, wenn sie auf Anordnungen des Landes beruhen, in welchem
die Filialkirche liegt. Sie sind an die dem Filial vorgesetzte Ephorie einzu-
senden.
. 25.
Die Beitragepflicht der Filialgemeinde zu Bedürfnissen der Mutterkirchen-
gemeinde betrifft die Kosten der Anstellung deo Pfarrers der Filialkirche und den
Bau= und Unterhaltungsaufwand für dac betzterem angewiesene Plarrgebäude.
Hinsichtlich der Beitragsquote besteht die in der Beilage A. unter I. 3. an-
gegebene Norm.
Fragen über die Modalität der Aufbringung des Bedarfo sind unter analoger
Anwendung der im 6. 18. enthaltenen Vorschriften nach der Gesetzgebung und Ver-
fassung des Landes zu entscheiden, in welchem der gemeinschaftliche Pfarrer wohnt.
g. 29.
r die Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem an der gegenwaͤrtige
Gech in ursnefamenn. tritt, wird noch eine besondere Vereinbarung unter den bei-