Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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II. 
K. Sächsische Parochie Ebersgrün. 
1) Die nach Ebersgrün eingepfarrten Reußischen Dörfer 
Wolfshayn und Schönbrunn 
gewähren zusammengenommen zu den Erbengrüner Parochiallasten 
den vierten Theil; 
2) das dahin zuglesch eingeschulte Dorf Wolfshapyn, hat auherdem zu den 
Baulichkeiten und der Eberögrüner Schule 
fünf zwei und dreißig Theile, 
zu den sonstigen, namentlich die Aufbringung der Lehrerbesoldung be- 
treffenden, Schulbedürfnissen aber den vierten Theil beizutragen. 
III. 
K. Sächsische Parochie Syrau. 
Das nach Sprau eingepfarrte und eingeschulte Reuß. Dorf Frotschau trägt 
zu den dortigen Parochial= und Schullasten 
den fünften Theil 
bel. 
Außerdem hat sich Frotschau an den Baufuhren für Kirche und Schule in 
der Weise zu betheiligen, daß dasselbe jedesmal eine zweispännige Fuhre liester, 
wenn Sprau und das dasige Rittergut zusammen zehn zweispännige Baufuhren ver- 
richtet haben.
	        
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