Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

— 142 — 
VI. 
F. Reußische Kirchfahrt Hohendorf. 
Die beiden nach Hebendorf eingepfarrten und iech Sächsischen Dör- 
fer is2m und Tum d s oben I. 3.) haben zu den Anlagen nach dem 
nämlichen Maaßstabe t fuͤr die zur Kirchfahrt 2 Reußischen Ort- 
schgften besteht, nemlich zaür drei verschiedenen Besicklassen beizutragen. 
Hiernach muß jeder Besitzer eines Bauergutes 
Einen Thaler, 
eines Feldhauses (oder Kuhhauses 
Fleh Silbergroschen, 
eines Kleinhauses oder Trifthause 
ĩeben und ien halben Silbergroschen 
zu jeder einfachen Anlage beisteuern. 
Die Eintheilung der einzelnen Besitzungen in diese verschiedenen Klassen be- 
ruht auf bestimmten Herkomme Ein vom Kirchenvorsteher zu führendes Register 
öber die jeweiligen Besitzer der nach dem nämlichen Klassensystem abgetheilten Kirch- 
stähle in der Hohendorfer Kirche dient zu Sicherung des Nachweises.
	        
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