Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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45. Belanntmachung, 
den Ursprungs-Nachweis der mit dem Auspruche auf eine Zollbe- 
günstigung zur See und zwar über zum Zollvereine nicht gehörige 
Hafenplätze nach Sardinen eingehenden zollvereinsländischen Brannt- 
weine 
betreffend. 
In Verfolg der Regierungsbekanntmachung vom 21. April d. J., (cl. Nr. 
V. I16)] der diesjährigen Gesetzsammlung) wird hierdurch anderweit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß in Gemäßheit einer mit der Königlich Sardinischen Re- 
gierung getroffenenen weiteren Vereinbarung bei den Sendungen zollvereinländischer 
Branntweine nach Sardinien, wenn dieselben zur See befördert und in einem zum 
Zollvereine nicht gehörigen Hafenplahe eingeschifft werden sollen, behufs der Er- 
langung der deshalb zu beanspruchenden Zollbegünstigung, außer der Versicherung 
des Absenders unter A. und dem ursprungszeugnisse der Ortsbehörde unter B. 
noch die Bescheinigung des Ausgangs der Sendung in das Vereinsausland Sei- 
tens des betreffenden vereinsländischen Zollamtes unter C. des nachstehenden For- 
mulars erforderlich ist und daß die nach Maßgabe des vorangezogenen Formular-
	        
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