Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

entwurfsô auszufertigenden Ursprungsnachweisungen dem in dem betreffenden Ein- 
schiffungsorte residirenden Sardinischen Konsul vorgelegt und von demselben 
visirt werden sollen, sowie daß den fraglichen Nachweisungen von den Versendern 
der Branntweine eine italienische, oder, wo das Schwierigkeiten finden sollte, 
wenigstens eine fran zösische Uebersetzung belgegeben sein muß. 
Greiz, am 13. December 1360. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
R. v. Geldern, Grispenders.
	        
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