Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

— 147 — 
B. Begsaubigung des Arsprungs. 
Daß der vorstehend bezeichnete Branntwein aus dem freien Verkehr des Zoll- 
vereins abstammt, und gegen den vereinsländischen Ursprung desselben kein Zweifel 
obwaltet, wird hiermit bescheinigt. 
den. ten. 186 
(Stempel.) FLirma der Ortsbehörde. 
Unttrschrift. 
C. Pescheiniqung des Kusganges. 
Den richtigen Ausgang des vorstehend bezeichneten Branntweins bescheinigt 
das unterzeichnete Amt mit dem Bemerken, daß derselbe einer Durchgangsabfer- 
tigung in den Zollvereinsstaaten nicht unterlegen hat. 
den teteon 186 
(Stempel.) #Virmo des Zollamtes. 
Unterschrift. 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.