Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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51. Patent, 
die im Jahre 1861 zu entrichtenden Landesabgaben 
betreffend. 
In „Verfolg rat laut des Patentes vom 23. December 1856 (Gesehsamml. 
18356. S. 372) von Serenissimo p. (I. mit landständischer Bewilligung ge- 
faßten Enischtehung iwegen Forterhebung der biöherigen Abgaben für die jebige 
Finanzperiode sind auch für das bevorstehende Jahr 1861 — außer den ordinären 
funfzehn Landessteuern und den in Folge der Verträge über den Zoll= und Handelé- 
verein gesehlich bestehenden Abgaben mit Einschluß der Braumalz= und Salzsteuer 
— nachstehende Abgaben zu entrichten und zu erheben: 
1. 
Die bicherigen drei Sustentationösteuern. 
5 
Die unter dem Namen Contribution vom steuerfreien Gute besiehende Abgabe 
in dem durch den Landtagöabschied vom 23. Jan. 1841 abgeminderten Maßstabe, 
nämlich 
a#. von Rittergütern ein halbes Prozent nach dem Anschlag von 1796. 
D. von anderen steuerfreien Grundsiucken und Häusern ein Viertel Prozent 
vom Werthe ohne Abzug der außhaftenden Schulden. 
3. 
Die Gewerbe= und Einkommensteuer, wie solche durch das Gesetz vom 17. 
December 1855 regulirt ist. 
Der biöherige Kartenstempel.
	        
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