7. Belanntmachung,
den Brückengeldtatis in Freis
bekreffend.
In Nachstehendem wird der Tarif des für das Passiren der neuen Elsterbrücke
in Greiz zu entrichtenden Brückengeldes mit dem Bemerken, daß die Erhebung des
lebteren vom 1. Januar dies. Is. an bis auf Weiteres den Chausseegeldhebestellen
zu Greiz (Burriere III, IV und V) mit öbertragen worden ist, hiermit zur
öffentlichen Kenniniß gebracht und übrigens hierbei bestimmt, daß die Vorschriften
der revidirten Straßenpolizeiordnung vom 31. Mai 1853 (Stäck 13 der Gesetz-
sammlung) auf die gedachte Brücke, namentlich hinsichtlich der Cntrichtung des
Bräckengeldes, Anwendung finden.
Greiz, den 13. Januar 1360.
Fürstl. Reuß-Plauische Laudeeregierung daf.
Okto.
N. v. Geidern-GO#epenbert.
Tarit.
a) für jedes angelbannte Pferd, i oder 4½ . 10 Pfennige,
b) für jedes Reitpferd 10 „
e) für jedes ledige Pferd 9 „
ch) für jeden ledigen Ochsen oder Kuh. .. 8 „
e) für jeden Füllen, Stier, Rind oder ½ 8 „
1) für jedeb Schwein, Ziege oder Scha 4 «
g)fukesnmtkesnemodek weht-ten Hunden bespann-
tes vierräderiges Fuhrwerk
h) für ein zweiräderiges dergleichen oder daidwagen
i) für einen Schubkarren beladen oder nich
—*
r