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9. Bekanntmachung,
die Eröffnung der Niederlage für Zollvereinsgüter zu Bremen
und die Errichtung einer Zollabfertigungestelle des Zollvereinslän=
dischen Hauptzollamtes zu Bremen an der Unterweser
betreffend.
Zu Folge des Artikels 7 des zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien
Hansestadt Bremen unter'n 26. Januar 1356 abgeschlossenen Vertrags wegen
Beförderung der gegenseitigen Buchrepchannis, sowie des Artikels 11 der zu
diesem Vertrage gehörigen Uebereinkunft II. (el. Nr. XVII. (30) der Gesetsamm-
lung vom Jahre 1856) ist in Bremen eine Zollvereing-Niederlage errichtet
und am 1. laufenden Monato eroffnet worden, in welcher Erzeugnisse des Zollver-
eins, sowie in demselben verzollte fremde Wooren unter Aufsicht und Kontrole des
Zollvereinsländischen Hauptzollamtes zu Bremen gelagert, behandelt, umgepackt,
getheilt und zollfrei in den Zollverein wieder eingebracht werden können.
Ucebergangoabgabepflichtige Güler, welche ausg der Niederlage nach dem Zoll-
vereinögebiele zurückgeführt werden, unterliegen jedoch den in dem Staate, nach
welchem sie zurückgebracht werden sollen, geseblich bestehenden Uebergangsabgaben,
und können nur auSnahmoweise, fallo über ihre Identitäl kein Zweifel obwaltet,
mit Genehmigung der betreffenden Direktiv-Behörde ubergangsabgabenfrei wieder-
eingelassen werden.
Zugleich ist am 1. I. Mts. an eine besondere Zollabfertigungostelle des zoll-
vereinsländischen Hauptzollamtes zu Bremen in Verbindung mit der Niederlage
für Zollvereinsgüter an der Unterweser errichtet worden
Dieselbe hat im Namen und unter beitung des llvereinslandischen Haupt-
zollamtes, mit denselben Befugnissen, wie das letztere und unter Anwendung der
Unterschrift
„ollvereinsländisches Hauptzollamt, Jollabfertigungsstelle an der Unter-
weser“
die zollamtliche Aufsicht und Kontrole in Beziehung auf die Niederlage für
Jollvereinsgüter wahrzunehmen und die sämmtlichen in Beziehung auf die fraglichen
Niederlagegüter erforderlichen Abfertigungen zu besorgen, außerdem aber auch die
sonstigen zur Versendung nach dem Zollverein bestimmten oder au5 demselben kom-
menden Güter, welche ihr vorgeführt werden, innerhalb der dem zollvereinsländischen
Hauptzollamte beigelegten Zuständigkeit zollamtlich abzufertigen.