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10. Regierungs Bekanntmachung,
die Erläuterung einiger Bestimmungen der Gothaer Convention
vom 15. Juli 1851 wegen Uebernahme Auszuweisender durch die
Beschlüsse der Eisenacher Conferenz vom Juli 1856
belressend.
n der im Juli 1858 zu Eisenach abgehaltenen Conferenz zur Revision der
Gothaer Convention vom 15. Juli 1351, die Uebernahme Auszuwersender betreffend,
sind einige die Auslegung dieses Vertrags bezweckende Beschlusse gefaßt worden.
deren Genehmigung Seiten der betheiligten Regierungen erfolgt
ist, werden dieselben in Folgendem zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
*“
Der Vertrag vom 15. Juli 1851 und insbesondere der §. 11 desselben fin-
det auf jedes Individuum Anwendung, welches aus einem Vereinsstaate in den
andern aus irgend einem Grunde ausgewiesen wird.
G. 2.
Müssen Ehefrauen und Kinder von einem Vereinsstaate nach a. E.
und F. 6 des a. Vertrags zeitweilig uͤbernommen oder beibehalten werden. 5v2 kann
aus der während dieser Zeit eiwa gewährten Unterstützung derselben ein Anspruch
an den zur Uebernahme verpflichteten Staat nicht abgeleitet werden.
C. 3.
Von der dem ausweisenden Staate in den Zällen des §. 8. a. o. O. bei-
gelegten Besugniß, dem andern Staate ohne Zustimmung der betreffepden Behörde
desselben ein Invidiuum zufähren zu lassen, kann dann nicht mehr Gebrauch ge-
macht werden, wenn in einem salch. Falle dennoch angefragt und die Zustimmung
zur Uebernahme verweigert worden ist
. 4.
Ist die Uebernahmeverpslichtung von der dazu kompetenten Ober= oder Unter-
Behörde anerkannt worden, so darf die Uebernahme selbst nicht aus dem Grunde
verzögert werden, weil es der nähern Feltstellung des Orts bedürfe, wohin der
Aufzunehmende zu weisen sei.