Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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7. bestimmte Begriffe in den Lehren des Christenthums und eine Uebersicht 
derselben, vollständige Kenntniß der biblischen Geschichte, auch Bekanntschaft mit 
den Hauptbegebenheiten der Religioncgeschichte und dem Hauptinhalte der bibli- 
schen Bücher besitzen. 
8. ferlig sein im Rechnen bis zu den Proportionen mit Brüchen. 
9. eine übersichtliche Kenntniß der Erdlheile und genauer Bekanntschaft mit 
Deutschland, sowie eine Uebersicht der Haupkbegebenheiten der allgemeinen Welege- 
schichte besichen, 
im Stande sein, leichte Stücke nach einmaliger Durchsicht zu singen, auf 
dem Elavier und auf der Geige vorzutragen. 
5. 
Die Aufnahmeprufung ist alljährlich einige Wochen vor Ostern an einem im 
Amts:= und Nachrichtöblatte bekannt zu machenden Tage zu veranstalten. Sie wird 
in Gegenwart der geistlichen Mitglieder des Gensistoriums unter Leitung des Su- 
perintendenten durch die beim Seminar mitwirkenden vehrer in den einem jeden zu- 
gewiesenen Gegenständen vollzogen. Dem gesammten Prüfungscollegium steht die 
Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme zu. 
Sind mehr Proflinge vorhanden als überhaupt aufgenommen werden können, 
so haben diejenigen, deren Prüfungoergebnisse die vorzüglicheren, vor den übrigen, 
die schon länger auf die Aufnahme gewartet, vor den Neulingen den Vortritct. 
6. 
Die Auszunehmenden sind hierauf mit den Ordnungen und Einrichtungen der 
behranstalt bekannt zu machen und, wenn sie bei dem Entschlusse einzutrelen be- 
barren, darauf daß sie dieselben gewossenhaft beobachten und sich den für die 36g# 
linge der Anskalt getroffenen obrigkeitlichen Verfügungen jetzt und künftig willig 
untergeben wollen, mittelst Handschlago zu verpyflichten. 
Die Aufgenommenen haben sodann, wo sie Wohnung zu nehmen gedenken 
der Seminarleitung zur Genehmigung anzuzeigen, werden mil dem, was sie als 
Lernmittel mitzubringen haben, bekannt gemacht, kehren zitn nach Hause 
zurück und treten beim Wiederanfang der behrstunden nach Oslern 
7. 
Jeder von jetzt an aufgenommene Präparand resp. Seminarist, hat bei 
seinem Eintritt als Beitrag zur Bestreitung der kleineren gemeinschaftlichen Classen-
	        
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