Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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bedürfnisse und für die ihm unter Aufsicht des Hauptlehrers zustehende Mitbenut- 
zung der Seminar-Bibliothek einen Thaler in die von bebgenanntem zu verwal- 
tende kleine Anstaltécasse, über deren Verwaltung jährlich eine Rechnung zu legen, 
einzuzahlen, uübrigeno für den Seminarunterricht ein Schulgeld von jährlich acht 
Thalern in viertelsährigen Raten von 2 Thir. in die Seminar-Hauptcasse zu ent- 
richten, wofür ihm die Theilnahme am ganzen wissenschaftlichen es musichischen 
Unterrichte, auch die Mitbenützung der dem Seminar gehörigen Instrumente zur 
Uebung gewährt wird. 
Ein entsprechender Erlaß an Schulgeld wird denjenigen in der musikalischen 
Bildung vorgeschrittenen Seminaristen, welche zur musikalischen Unterweisung und 
Einübung jängerer Mitschüler — wozu sie übrigens im Interresse auch ihrer eigenen 
Fortbildung verpflichtet sind, — verwendet werden, nach Maßgabe ihrer Leistungen 
gewährt werden. 
Ganz armen Jünglingen, welchen selbst die Aufbringung dieses geringen 
Schulgeldes nicht möglich ist, aber die Empfehlung ihrer Lehrer als begabter, 
fleißiger und gutgearteter Schüler zur Seite steht, kann dieseS Schulgeld auf An- 
suchen und gegen ein der Seminar-Casse in rechtéverbindlicher Form auözustellen- 
des Schuldbekenntniß auf eine bestimmte Zeit ganz oder theilweise von Fürstl. Con. 
sistorio gestundet werden. 
8. 
Für jede der beiden Abtheilungen ist der Curs auf zwei Jahre berechnet, 
aber auch den zweijährigen Präparanden die Aufnahme in die Seminarclasse nicht 
zu gewähren, wenn er denen unter 4. bezeichneten Anforderungen nicht ent- 
spricht 
Wenn übrigeng nach Ablauf des ersten Jahres es sich nach dem urtheile 
sämmtlicher behrer herauostellt, daß ein Präparand oder Seminarist nicht die er- 
forderlichen bernanlagen oder ein für einen Schullehrer ganz ungeeignetes Wesen 
hat, so muß derselbe die Anstalt verlassen. Auch später und zu jeder Zeit kann 
und mug Entlassung erfolgen, wenn der Seminarist durch sein sittliches Verhalten 
oder beharrlichen Unsleiß sich alo nicht mehr erziehungöfähig beweiser. 
9. 
Alle halbe Jahre, zu Weihnachten und zu den Ernteferien werden sämmtliche 
Präparanden und Seminaristen von den Lehrern nach Anlagen, Fleiß, Fortschrit= 
ten und Betragen cenfirt, die Censuren vorgelesen, von den Betreffenden auf, 
geschrieben, vom Hauptlehrer unterschrieben. Diese schriftliche Censur hat jeder
	        
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