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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 14. —
r. 2573.) Deklaration, betreffend die Berechnung der Laudemien von Grumstücken,
welchen Reallasten abgelöset worden sind. Vom 25. April 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen r. .
erkldren zur Beseitigung entstandener Zweifel auf den Antrag Unseres Staats-
Ministeriums, nach Anhörung Unserer getreuen Stände und nach vernommenem
Gutachten Unseres Staatsraths, für sämmtliche Provinzen der Monarchice, in
welchen das Allgemeinc Landrecht Gesetzeskraft hat, was folgt:
Sind Diensic, Abgaben, Grundgerechtigkeiten oder andere Lasien, welche
auf cinem Grimdsiück ruhen, von dem bei Besitzveränderungen ein in
cinem aliquoten Theilec des Erwerbspreises oder Taxwerthes bestehendes
Laudemium (Lehmvaare, Weinkauf, Gewinngeld u. s. w.) entrichtet wer-
den muß, durch Kapital abgelöset worden, so isi bei Berechnung des
Laudemiums in allen spätern Entrichtungsfällen das Ablösungskapital
von dem Erwerbspreise oder Tarwerthe des Grundstücks (Allg. Land-
recht Th. I. Tit. 18. W. 720. und 727. bis 729.) in Abzug zu bringen.
Dieser Abzug findet jedoch nicht Statt, wenn das Grundstück von
dem Besitzer einseitig ohne Einwilligung des Landemialberechtigten mit den
abgelöseten Diensien, Abgaben u. s. w. belastet worden ist. (S. 722. . a. O.)
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. April 1845.
(I. S) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Gr. v. Arnim. Flottwell. Uhden.
Beglaubigt:
Bode.
Jahrgang 1845. (Nr. 2573—2574.) 37 (Nr. 2574.)
Ausgegeben zu Berlin, den 30. Mai 1845.