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Empfänger wieder von Eltern, Vormund oder Ortsgeistlichen unterzeichnet, vor-
zulegen.
10.
Nach Vollendung des Curs hat sich der Seminarist einer prüfung zu unter:
werfen, ob er die erzielte Reise erlangt habe. Dieselbe ist von derselben Com-
mission, der auch die Aufnahme-Prüfung zustehk, zu veranstalten und zwar:
1) mündlich
über die betreffenden Gegenstände so, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, seine
Kenntnisse sowie seine geistige Kraft und Gewandtheit im Denken und Vortragen
zu zeigen;
2) schriftlich
durch Aufgabe eines Aufsatzes über einen rädagogischen Gegenstand und eines
ausführlichen Entwurfê zu einer Katechisation über eine Bibelstelle;
3) prakkisch
durch Haltenlassen der eben gedachten Katechisation und einer Probelection über
einen andern Elementar-Unterrichtögegenstand.
iäim der Seminarist die Prüfung besteht, so wird sowohl das Haupt-
Ergebniß der vorzüglic (I.), gut (II.) oder genügend (III.) bestandenen Prüfung,
als auch die in jedem Hauptgegenstande erlangte Censur Fürstlichem Conssstorio
schriftlich bekannt gemacht, welches ihn nach Maßgabe des Prüfungs-Bestandes in
die Liste der Schulamts-Candidaten einreihet, wedurch er befähigt wird, als
Hlfslehrer, Schulverweser oder in ähnlicher Funclion verwendet zu werden, ver-
oflichtet zu seiner Fortbildung an den Conferenzen eines behrer-Vereins und an
biot nach dem Bedürfniß seiner Fortbildung vom Epherate angeordneten wissen-
schaftlichen Beschäftigungen und Uebungen Theil zu nehmen. — Nach Verlauf
von zwei Jahren hat er sich aber einer anderweiten Anstellungsprüfung (ouch in
dem Falle, daß er bereito im öffentlichen Dienste stehe) zu unkerwersen, deren Er-
gebniß für die Art seiner desinitiven Anstellung ret. Weiterbeförderung maß-
gebend sein wird.
Wer bei der Abgangs-Hrüfung nicht wenigstens die III. Censur erlangt hat,
ist zu bedeuten, daß er, wenn er nicht ganz vom behrerberuf zurücktreten wolle,
sich binnen angemessener Frist auf geeignetem Wege größere Tüchtigkeit anzueignen
habe, um einer der nächsten Prüfungen mit besserem Erfolg sich unterzieben zu
können.