Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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Empfänger wieder von Eltern, Vormund oder Ortsgeistlichen unterzeichnet, vor- 
zulegen. 
10. 
Nach Vollendung des Curs hat sich der Seminarist einer prüfung zu unter: 
werfen, ob er die erzielte Reise erlangt habe. Dieselbe ist von derselben Com- 
mission, der auch die Aufnahme-Prüfung zustehk, zu veranstalten und zwar: 
1) mündlich 
über die betreffenden Gegenstände so, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, seine 
Kenntnisse sowie seine geistige Kraft und Gewandtheit im Denken und Vortragen 
zu zeigen; 
2) schriftlich 
durch Aufgabe eines Aufsatzes über einen rädagogischen Gegenstand und eines 
ausführlichen Entwurfê zu einer Katechisation über eine Bibelstelle; 
3) prakkisch 
durch Haltenlassen der eben gedachten Katechisation und einer Probelection über 
einen andern Elementar-Unterrichtögegenstand. 
iäim der Seminarist die Prüfung besteht, so wird sowohl das Haupt- 
Ergebniß der vorzüglic (I.), gut (II.) oder genügend (III.) bestandenen Prüfung, 
als auch die in jedem Hauptgegenstande erlangte Censur Fürstlichem Conssstorio 
schriftlich bekannt gemacht, welches ihn nach Maßgabe des Prüfungs-Bestandes in 
die Liste der Schulamts-Candidaten einreihet, wedurch er befähigt wird, als 
Hlfslehrer, Schulverweser oder in ähnlicher Funclion verwendet zu werden, ver- 
oflichtet zu seiner Fortbildung an den Conferenzen eines behrer-Vereins und an 
biot nach dem Bedürfniß seiner Fortbildung vom Epherate angeordneten wissen- 
schaftlichen Beschäftigungen und Uebungen Theil zu nehmen. — Nach Verlauf 
von zwei Jahren hat er sich aber einer anderweiten Anstellungsprüfung (ouch in 
dem Falle, daß er bereito im öffentlichen Dienste stehe) zu unkerwersen, deren Er- 
gebniß für die Art seiner desinitiven Anstellung ret. Weiterbeförderung maß- 
gebend sein wird. 
Wer bei der Abgangs-Hrüfung nicht wenigstens die III. Censur erlangt hat, 
ist zu bedeuten, daß er, wenn er nicht ganz vom behrerberuf zurücktreten wolle, 
sich binnen angemessener Frist auf geeignetem Wege größere Tüchtigkeit anzueignen 
habe, um einer der nächsten Prüfungen mit besserem Erfolg sich unterzieben zu 
können.
	        
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