Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

Gesuche von Ausländern um Aufnahme in das hiesige Schullehrer-Seminar 
können nur dann berücksichtigt werden, wenn die gestattete Zahl von Aufnahmen 
nicht schon durch Inländer in Anspruch genommen ist. 
Nach vollendetem Curs und bestandener Prüfung ist denselben ein Zeugniß 
der Reife mit der erhaltenen Censur auczufertigen. 
Einheimischen Schulamto-Candidaten, welche ein solches Zeugniß behufs einer 
im Auslande zu suchenden Anstellung zu erlangen wunschen, haben ihr deöhalbiges 
Gesuch bei Furstlichem Consistorio einzureichen, welchrö darüber nach Ermessen und 
Maßgabe der heimatlichen Verhältnisse entscheiden wird. 
Greiz, den 29. März 1860. 
Fürstl. Reuß-Plauisches Consistorium das. 
Frit# i. V. 
Nichter.
	        
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