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2) die Geistlichen und Kirchendiener, ingleichen
3) die Lehrer bei höheren und niederen Unterrichtsanstalten;
4) die dem Militairstande angehörigen Personen;
5) alle Diejenigrn, welche für Zwecke einer Ortégemeinde, Korporation oder
Stiftung angestellt sind, wenn auch aus besondern Gründen deren Ge-
halt ganz oder theilweise aus Staatkassen übertragen wird;
6) alle ohne besondere Anstellung vom Staate zu öffentlichen Dienstleistungen
Verpflichtete, auch wenn dieselben hierfür einen jährlichen bestimmten
Gehalt beziehen.
S. 3.
. Die Anstellung derjenigen Staatsdiener, welche nicht zu Richterslellen berufen
“Fgellen sind, ist während des ersten Jahres nach dem Eintritt in den Staatedienst in der
Regel wiederruflich.
g. 4.
—mv2 Bei Anstellung und Beförderung der Staakêdiener soll vor Allem die wirk.
liche Befähigung, die Tüchtigkeit und Würdigkeit in Betracht gezogen werden.
5. 5.
a#ustündigung. Diejenigen Diener, deren Dienstverrichtungen eine höhere wissenschaftliche Aus-
bildung nicht in Anspruch nehmen, können nach Ermessen der Anstellungöbehörde
gegen viertelsährige Aufkündigung angestellt werden; erfolgt die Entlassung nach
vorheriger Aufkundigung, so steht dem betreffenden Diener ein Anspruch auf Pension
nicht zu.
Nach zehn im Cinvilstaatödienste Hckgeucgten Jahren erlischt jedoch der Vor-
behalt der Aufkündigung von selbst, es kann dann von demselben gegen den
auf Kündigung stehenden Diener hicht“ * Gebrauch gemacht werdrn.
Uebrigend stehen auch den unter Vorbehalt der Aufkundigung angestellten Die-
nern, und deren Hinterlassenen — sofern nicht bereits bei bebzeiten der ersteren die
Aufkündigung erfolgt ist — die durch die unten folgenden Bestimmungen fest-
gestellten Pensionsansprüche zu.
F. 6.
Ueber die Verleihung einer Staaködienerstelle ist dem Angestellten ein Be-
stallungsdekret auszufertigen, in welchem der mit der Stelle verbundene Dienstgenuß
aufzuführen ist. Hierbei ist das feststehende Diensteinkommen und die Veranschla-
Beßaollungs=
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