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des Dieners erforderlichen Betrags, welcher jedoch die Hälfte des Gehalts nicht
öbersteigen darf, ingleichen die einstweilige Anstellung eines Stellvertreters ver-
fügen. .
s.«
Die Entlassung des Dieners kann von der Anstellungsbehörde verfügt wer-
den:
a) wenn noch Erschöpfung der Gesserungsstrafen (l. . 15) die Dienstent-
lassung auödrücklich angedroht war
D) wenn der Diener wegen eines Vergehené, welches den Gesetzen nach mit
Zuchthaus= oder Arbeitshausstrase zu delegen ist, belangt und nur in
Mangel mehrerer Verdachts, oder gegen Leistung eines Reinigungseides
freigesprochen worden ist;
O) wenn gegen denselben wegen eines Vergehens, welches der Art ist, daß
es dem angeschuldigten Staatsdiener die öffentliche Achtung entzieht oder
dos Wertrauen zu treuer Dienstverwaltung nach Beschaffenheit des von
ihm bekleideten Postens aufhebt, wenigstens unbedingt auf Gefängniß-
strafe erkannt worden ist;
4!) wenn der Diener Handlungen begaongen hat, welche in der Dienst-
instruction unter ausdrücklicher Androhung sofortiger Entlassung verbo-
ten sind;
e) wenn derselbe durch unstitellches Verhalten öffentliches Aergerniß giebt;
wenn zu dem Vermögen des Dieners der Concursprozeß erhoben wor-
den ist.
Verfällt ein Staatsdiener in Wechselhaft, so muß dessen Entlassung aus dem
Dienst unbedingt erfolgen (vergl. F. 2 der Verordnung vom 5. März 1856, die
größere Beschränkung der Wechselfähigeeit 2c. betreffend).
KC. 15.
Die Anstellungsbehörde ilt in denjenigen Fällen, in welchen sich ein Diener
Vergehungen oder Fehler zu Schulden kommen läße, auf welche die in den 88. 13
und 14 getroffenen Bestimmungen keine Anwendung leiden, zur Verhängung von
Diüciplinarstrasen berechtigt.
Nach fruchtlos gebliebenem Verweise können Geldbußen bis zu dem Betrage
von 50 Thlrn. und Gefängmstrafe bis zur Dauer eines Vierteljahres verfügt,
und wenn diese nicht zum Ziele führen, kann zur zeitweiligen Suspension unter
Entziehung des Gehalts geschritten werden.
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