Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

— 38 — 
K. 16. 
h Einen Anspruch auf Pension oder Wartegeld hat jeder Staatodiener, insofern 
Slagledient. er nicht nach den unten folgenden Bestimmungen seiner desfallsigen Berechtigung 
verlustig geworden ist. 
C. 17. 
Grtaltsabänge Dem in Folge dieser Bestimmung zu bildenden Penssonsfonds ist ein dem 
Elient der Besoldungen entsprechender, wenn auch im Verhältniß zu der gewähr- 
*dvV' sene-ten Vergünstigung geringer Beitrag aus den Mitteln Dericnigen zu sichern, in 
deren Specuest die Regulirung des Pensionowesené erfolgt 
r Staatödiener hat daher von dem Zeitpuncte an, mit welchem das gegen- 
* bee in Kraft tri#t, jährlich 
Ein Procent 
seiner wirklichen Besoldung zum Besten des Pensionsfonde abzugeben. Die be- 
zöglichen Belräge sind bei Aucgzahlung der Besoldungen veon den betreffenden Kas- 
senverwaltungen in halbjährigen Raten innenzubehalten und an den Administrator 
des Pensionsfonds abzuliefern. 
Bei Berechnung der Abzüge werden Beträge unter 50 Thlrn. nicht in Be- 
tracht gezogen, Beträge von und über 50 Thlr. für voll angenommen. Die in 
Folge dee gegenwärtigen Gesetzes zu begründende Pensionskasse bildet einen Anhang 
zur allgemeinen VLandeckasse. In letzterer werden Einnahme und Auögabe der 
ersteren in solle aufgeführt, und sodann in besonderer Rechnung specificirt. 
KS. 18. 
eennüa Ein Pensionsanspruch wird nur durch wirkliche Besoldung begründet. Außer 
#n Betracht bleiben daher Remunerationen und Nebennutzungen, insoweit sie nicht als 
durch wurkliche Besoldungstheile veranschlagt worden sind (vergl. F. 6), Pferderationen und Reise- 
llolung. gelder, die Vergülung für Kopialien u. s. w. 
. 19. 
Weilere Ve Pensionirungen und Dispofttionsstellungen finden nur in den folgenden Fäl- 
simmungen. jen und unter det Vorausschung statt, daß kein Fall vorliegt, welcher den obigen 
Hechimmunge zufolge Dienstentsetung zur Folge haben würde. In densenigen 
en, in welchen die Dienstentlassung aus einem der im 6. 14 angefährten 
Gründe ersolgt, hat zwar der betreffende Diener ebenfalls keinen Anspruch auf 
Pension, es bleibt jedoch dem Ermessen der Anstellungöbehörde anheimgestellt, dem- 
selben im Falle des Bedürfnissec eine jährliche Unterstützung zu bewllligen. Diese
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.