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. 23.
bortsehung. Die Berechnung der Dienstzeit beginnt mit dem Eintrice in den definitiven
Staatsödienst.
Hinzugerechnet wird jedoch die Zeit, welche ein Staaksdiener, der einen Vor-
bereitungsdienst zu bestehen hatte, vom Ablauf des zweiten Jahres von seiner Ver-
pflichtung an in demselben zugebracht hat. Wenn die Pensionirung eines Dieners
in Frage steht, so sind demselben die Emolumente des Dienstes bis zu dem
Schlusse des Monats zu gewähren, in welchem über den Betrag der Pension ent-
schieden wird. Durch ein gegen diese Enrscheidung eingewendetes Rechtomittel kann
die Vollziehung derselben nicht aufgehalten werden.
6. 24.
DZelust des Das Recht auf Pension erlischt, wenn der pensionirte Diener sich solcher Ver-
— 2 schuldig macht, welche, wenn er noch im Dienste wäre, Dienstentsezung zur
t haben wuͤrde.
. 25.
Diepoftnione= Staatsdiener können aus administrativen Rücksichten zeitweilig ihrer Dienst-
kequng. verrichtungen enthoben (zur Disposition gestelle) werden. Dieselben bleiben wäh-
rend der betreffenden Zeit in dem Verhältniß eines Staatödieners und sind ver-
bunden, sich einzelnen ihren Stellungen entsprechenden Aufträgen zu unterziehen.
K. 26.
— zul Als Wartegeld haben die zur Disposition gestellten Beamten bis zu ihrer
WGWiederanstellung vier Fünstel ihrer Besoldung (K. 18) zu beziehen.
127.
Dirlust de Das Recht auf Bezug des Wartegeldes geht verloren:
Aaspruchs auf
Waneyeld. a) wenn Fäller vorliegen, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze Dienst-
entsetzung oder Dienstentlassung zur Folge haben würden;
b) wenn der Diener sich entschieden weigert, in den aktiven Dienst wieder
einzutreten
DC) wenn der zur Dioeposstion gestellte Diener in den Dienst eines anderen
Staates eintritt
d) wenn sich derselbe in eine Lage versetzt, welche seine Reactivirung obder
zeitweise Beschäftigung im Staatsdienste verhindert.