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C. 28.
Ein auf Wartegeld gesehzter Staatsdiener ist befugt, bei später eintretender EW
bleibender Dienstunfähigkeit seine Pensionirung zu verlangen. In diesem Falle ist gem lhesne
die von ihm früher bezogene Besoldung zu Grunde zu legen und die Zeit der Flaatohneu.
Dispositionsstellung mit einzurechnen.
G. 29.
Gegen jeden Beschluß, welcher die Dienstentlassung oder Dienstenrsetzung 6n
eines Staatedieners ausspricht, stehen demselben die im Strafprozeß
Rechtsmittel zu. Jwehsan
6. 30. leung ver,
dängt wird.
Jede Wiliwe elnes in Aktivität oder im — nach Hublikation des gegen-Wilsmn, und
wärtigen Gesetzes eingetretenen — Ruhestande verstorbenen Staatsdieners, und in
Ermangelung einer Wittwe, seine noch unversorgten Kinder bis zum vollendeten
achtzehnten Lebensjahre haben auf Gewährung einer bestimmten Pension An-
ppruch.
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§.31.
DiePensionsukikdcuakekdtmGesehbegriffeneWiktwkdestchcindem-Such
mabgerundetkkStnnmUugcivahtenden—stummThe-ldethmstemkommeno MMM
welcheslhkvekstokbknchannalsivIrklIcheBefoldung(s§ts)vähkeaddek
letzten Zeit seines Aktivitätsstandes aus Staatskassen bezogen hat.
. 32.
Wenn ein bereiks pensionirter Staatdiener erst noch heirathet, so hat seine St der
Wittwe keinen Anspruch auf Vension. E— tn
vaimalhung.
. 33.
Wer nur provisorisch rst ist, überträgt keinen Penssonsanspruch auf d aroiue,
seine Hinterlassenen; es sei denn, daß er nur zur provisorischen Verwaltung aiurrnnnn 7
Stelle aus einer anderen ihm destnitiv übertragen gewesenen berufen worden wäre, stotden
welchen Falles letztere den Maaßstab der Pension abgiebt.
C. 34.
Jedes eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kind eines verstorbenen aszenh *
Staatsdieners erhölt, wenn derselbe keine Wittwe hinterläßt, oder sobald diese in Kind
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