dieselbe Wirkung, als ihr, der Ersteren Tod. Bei dem Ableben von Wittwen ober
Waisen endet die Pension jedesmal mit dem Sterbemonat.
. 36.
Die betreffenden Pensionen beginnen mit Anfang des auf den Sterbemonat "ecinn un
folgenden Monateé, und werden in vierteljährlichen Nachzahlungen gewährt. n daselben.
cessiren mit dem Ende des Monats, in welchem der Grund des Wegfalls (der Tod
der Wittwe, Versorgung der Waisen 2c.) eintritt. Hiernach modifizirt sich die
bezügliche Bestimmung r Berordnung vom 7. Jannar 1854, die Auszahlung
der Pensionen k. betreffen
C. 37.
Alle Wittwen= und Waisen-Pensionsangelegenheiten sind als offizielle anzu- tenn 2
sehen und folglich sportulfrei zu erpediren. Tuch sind dieselben der Arrestanlegung be ½ Auschen
.
oder gerichtlichen Einweisung zum Besten der Gläubiger nicht unterworfen. tjwajit.
. 38.
Jeder durch dieses Geseb begründete Pensionsanspruch eines Dieners oder der
Hinterlassenen desselben ist bei der Anstellungobehörde anzumelden. r
F. 39. w#ie
Da der bei Weitem #tößte Theil der gegenwärtigen Staatodiener des hiesigen „ons#ch
Landes bei der im Jahre 1828 gegrundeten Diener-, Wittwen= und Waisen-Unter= in Beieff 4
stütungs- Socielät betheiligt ist, so werden Medistcationen in der Organisation dir- Westruian
ses Verbandes Behufo der Regulirung des betreffenden Verhältnissec zur unerläß- Gosrnn
lichen Nothwendigkeit. aunu
Es wird daher unter entsprechender Berucksichtigung wohlerworbener Rechte So##nat.
in dieser Beziehung hiermit Folgendes bestimmt.
Sämmtliche alé active Staatodiener zu betrachlende Civil-Beamte, welche
zeither Mucglieder des Institutec der erwähnten Socictät gewesen, haben von Ostern
dieses Jahrec an aus dem betreffenden Verbande auszuscheiden; auch sind in Zu-
kunft keine Slaalodiener mehr in demselben aufzunehmen. Die in den erstgedach-
len Fall kommenden Slaatsdiener werden von der beistung ferneren Beilräge zu
den resp. Societälokassen hiermit entbunden.
Die neu zu begründende Pensiongkasse hal die aktive und Passive Vertretung
derselben der Socielät gegenüber zu übernehmen, sie hat daher die Briträge jener
Staatediener serner an die Socicät zu gewähren, aber auch die auf deren Hinter=
lassenen statutenmäßig fallenden Pensionen zu beziehen. Dagegen wird nicht allein
auf Aberetung irgend eines Theiles der der Socictät zugehörigen Kapitalvermögens