Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

Artikel I. 
Die Slaaten des Zollvereins verpflichten sich, die gegenwärtig für Sardini- 
sche Seiden bei ihrem Eingang in die Vereinsstaaten bestehrnden Zölle zu ermähigen, 
und zwar: 
a) für Zwirn aus roher Seide von 11 Thlr. auf 12 Thlr. vom Zentner; 
5) für alle weißgemachte, ungesärbte Seide und Floretseide von 8 Thlr. auf 
½ Thlr. vom Zentner; 
0) für gestbie, gezwirnte Seide und Floretseide, sowie für Garn aus Baum- 
d Seide, von 11 Thlr. auf 8 Thlr. vom Zentner. 
Artikel II. 
Sardinien verpflichtet sich, alle Sprite und Branntweine gollvereinsländischen 
Ursprungs beim Eingange in die Sardinischen Staaten zum folgenden Zollsatze 
zuzulassen: 
bei einer Stärke von mehr als 22 Grad, zu 10 Francs 
vom Hectolitre; 
in Fässern: 
„ „ „ „ 22 Grad und darunter zu 5 Francs 
50 Cent. vom Hectolitre; 
in Flaschen: 10 Centimes von der Flasche von 1 biere und darunter. 
Zugleich leistet die Sardinische Regierung Gewähr dafür, daß den zgollvereins- 
ländischen Spriten und Branntweinen Seitens der Gemeindeverwaltungen in keinem 
Falle andere oder höhere Octroi oder Consumtionsabgaben auferlegt worden, als 
diejenigen, welche den Spriten und Branntweinen des Landes auferlegt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.