19. Verordnung,
das Verbot des Verkaufs von mit Schweinfurter Grün gefärbten
Kleiderstoffen und Putzwaaren «
betreffend.
Es ist wahrzunehmen gewesen, daß seit einiger Zeit häufig mit sogenanntem
„Schweinfurter Grün“ gefärbte oder bedruckte Kleiderstoffe und andere Modewaaren
zum Verkauf und in Gebrauch gekommen sind.
Da nun das Schweinfurter Grün (eine chemische Verbindung von arsenik-
saurem und essigsaurem Kupferoryd) ein giftiger Farbestoff ist und die Verarbeitung,
sowie das Tragen damit gefärbter Stoffe nach dem Urtheile von Sachverständigen,
zumal, da diese Farbe besonders häufig auch nur in löslichem Zustande aufgetragen
wird, der Gesundheit in hohem Maße schädlich werden kann, so wird hiermit von
Fürstlicher Landesregierung, nach dem Vorgange von anderwärts getroffenen Ver-
fügungen, der Verkauf aller mit Schweinfurter Grün gefärbten Kleiderstoffe und
Putzwaaren, bei bis zu Zehn Thalern ansteigender Geld= oder entsprechender Ge-
fängnißstrafe für jeden Zuwiderhandlungsfall, untersagt.
Die Polizeibehörden werden angewiesen, die Ausführung dieses Verbots in
gehöriger Weise zu überwachen.
Greiz, am 29. April 1860.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
R. v. Geldern- Erispendorf.