Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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22. Nachtrag 
zur Greizer Stadtordnung, die Herbeiziehung der Bewohner der nach 
#§. 4 des Statuts vom städtischen Gemeindebezirke ausgenommenen 
Gebäude zu Gemeindeleistungen 
betreffend. 
Wir Carolinc Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß älterer 
Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, Kranichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu Hessen-Homburg, 
als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjährigen Sohnes, 
Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie sonveränen 
Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c. und Landesregentin, 
sügen hiermit zu wissen: 
Nach é. 4 der hiesigen Stadtordnung vom 16. Juli 1849, sind die Fürst- 
lichen Schlösser und sämmtliche zum Domanialvermögen gehörige Gebäude und 
Grundslücke vom slädrischen Gemeindebezirke ausgenommen; in Folge dessen waren 
die sämmtlichen Bewohner dieser Gebäude nicht als Mitglieder der hiesigen Stadt- 
gemeinde anzusehen und durften zur Mitleidenheit bei den städtischen Gemelnde- 
leistungen nicht herangezogen werden. 
In der Ueberzeugung, daß diese gleichmäßige und gänzliche Absonderung in 
mehrfacher Hinsicht den Anforderungen der Zweckmäßigkeit und Billigkeic nicht voll- 
kommen entspreche, ist von Unserer Regierung eine den Verhällnissen und dem 
Interesse der Stadtgemeinde angemessene Regelung dieser Angelegenheit in Erwä- 
gung gezogen und zu diesem Behufe von ihr hierüber mit dem Stadtrathe und 
den Communvertretern Verhandlung gepflogen worden. 
Nachdem Wir den deßfallsigen Uns unterthänigst vorgetragenen Vorschlägen 
Unsere Regentschaftliche Genehmigung ertheilt haben, so verorden Wir auf Grund 
derselben in Krast statutarischer Bestimmung hiermie Folgendes:
	        
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