Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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8. 1. 
Die Fürstlichen Schlösser und sämmtliche übrige zum Fürstlichen Domanial= 
vermögen gehörige Gebäude und Grundstücke bleiben wie bisher auch ferner von 
der Wirksamkeit der städtischen Polizei ausgenommen. 
S. 2. 
Die Bewohner der zur Residenz gehörigen Gebäude (die neue Burgk, der 
Marstall, die Gebäude in den Fürstlichen Görten und die zum Wittwensitze be- 
stimmten Theile des obern Schlossec) welche zum Fürstlichen Hofstaate oder zur 
Fürstlichen Dienerschaft gehören und nicht eine abgesonderte eigene Wirthschaft 
führen, dürfen zur Mitleidenheit bei den städtischen Gemeindeleistungen nicht gezogen 
werden. 
erden künftig andere Gebäudr zur Residenz gezogen, so leidet diese Be- 
#immung rücksichtlich deren Bewohner ebenfalls Anwendung; dagegen fällt auch die 
ged achte Befreiung der Bewohner von Residenzgebauden weg, wenn lehteren durch 
eine veränderte Bestimmung diese Eigenschaft entzogen wird. 
i 
Alle Bewohner der zur Nestdem bestimmten Gebäude, welche in keinem Ver- 
hältnisse stehn, daß nach g. 2 eine Befreiung begründet, ingleichen alle Bewohner 
anderer, zum Fürstlichen Domanialvermögen gehöriger Gebäude, insbesondere auch 
der nicht zur Residenz gezogenen und nicht zum Lokal der Behörde dienenden Theile 
des oberen Schlosse sind verpflichtet, zu den städtischen Gemeindeanlagen bei- 
zutragen. 
Dagegen kommen diejenigen besondern Beiträge in Wegfall, welche die Be- 
theiliglen biöher freiwillig zu städtischen Zwecken, insbesondere zur Almosenkasse ge- 
zahlt haben und sie werden in dieser Beziehung den andern hiesigen Einwohnern 
gleichgestellt. . 
Der Maaßstab für oben gedachte Beitragspflicht ist die §. 73 der Stadt- 
ordnung aufgestellte Scala;z wird der Beitragsfuß für die städeischen Anlagen 
überhaupt geändert, so ist dies ohne weiteres auch für die Beiträge der zeither 
Erlmirten Maaßgebend 
Die Einschätzung der bisherigen Eximirten wird durch Fürstliche Regserung 
auf Grund der Deklarationen derselben zur Einkommensteuer bewirkt und die biste 
dem Stadtrathe zugestellt. Diesem ist es nachgelassen, bezüglich der Liste eiwaige 
Erinnerungen und Anträge zu stellenz übrigens hat er für die Erhebung der Bei- 
träge durch die Bezirksvorsteher Sorge zu tragen.
	        
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