Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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Besitzen zeitherige Eximirte städtische Grundstöcke, so ist deren Ertrag bei der 
Einschätung zu beräcksichtigen. Ist für solche Grundstücke bereits ein Anlagebeitrag 
angesetzt worden, so hat der Stadtrath diesen, widrigenfalls den ermittelten jähr- 
lichen Nutzertrag berichtlich bei Fürstlicher Regierung anzuzeigen. 
K. . 
Die nach Vorschrift des vorigen K. eintrelende Berplichtung erstreckt sich nicht 
auf personliche beistungen zu städtischen Gemeindezweck 
Hiervon sollen die Betheiligten wegen der zinberbräglichern. ihrer Stellung 
mit solchen Leistungen, jedoch mit Ausnahme der Bewohner der Stadtmühle und 
des Kammerguts Tryfle, befreit bleiben. 
S. 5. 
Einquartirung darf den bisherigen Eximirten nicht angesonnen werden, da 
deren Aufnahme, besonderé im oberen Schlosse wegen der dort befindlichen Kassen, 
Archive und Gesängnisse bedeutende Unzuträglichkeiten im Gefolge haben würde. 
O n einen oder dem andern außerordentlichen Falle eine Ausnahme 
zugrlassen werden könne, dies hängt lediglich von dem Ermessen Furstlicher bandes- 
regierung, bezüglich von einzuholender höchster Ermächtigung ab. 
8. 6. 
Den Betheiligten steht wegen der zu übernehmenden Anlagenbeiträge nach 
keiner Seite hin ein Entschädigungoanspruch zu. 
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig voll- 
zogen und mit dem Abdrucke Unsereb Förstlichen Insiegels versehen lassen. 
Greiz, den 3. Mai 1860. 
(L. S.) Caroline. 
Otto.
	        
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