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Besitzen zeitherige Eximirte städtische Grundstöcke, so ist deren Ertrag bei der
Einschätung zu beräcksichtigen. Ist für solche Grundstücke bereits ein Anlagebeitrag
angesetzt worden, so hat der Stadtrath diesen, widrigenfalls den ermittelten jähr-
lichen Nutzertrag berichtlich bei Fürstlicher Regierung anzuzeigen.
K. .
Die nach Vorschrift des vorigen K. eintrelende Berplichtung erstreckt sich nicht
auf personliche beistungen zu städtischen Gemeindezweck
Hiervon sollen die Betheiligten wegen der zinberbräglichern. ihrer Stellung
mit solchen Leistungen, jedoch mit Ausnahme der Bewohner der Stadtmühle und
des Kammerguts Tryfle, befreit bleiben.
S. 5.
Einquartirung darf den bisherigen Eximirten nicht angesonnen werden, da
deren Aufnahme, besonderé im oberen Schlosse wegen der dort befindlichen Kassen,
Archive und Gesängnisse bedeutende Unzuträglichkeiten im Gefolge haben würde.
O n einen oder dem andern außerordentlichen Falle eine Ausnahme
zugrlassen werden könne, dies hängt lediglich von dem Ermessen Furstlicher bandes-
regierung, bezüglich von einzuholender höchster Ermächtigung ab.
8. 6.
Den Betheiligten steht wegen der zu übernehmenden Anlagenbeiträge nach
keiner Seite hin ein Entschädigungoanspruch zu.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig voll-
zogen und mit dem Abdrucke Unsereb Förstlichen Insiegels versehen lassen.
Greiz, den 3. Mai 1860.
(L. S.) Caroline.
Otto.