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Die Auszahlung der oben unter 1, 2 und 3 den Geometern zugebilligten Ge-
bühren-Zulagen erfolgt nur nach vollständigem Abschluß aller bei der Flurvermessung
erforderlichen Arbeiten, dagegen verliert ein Geomeler, der vor diesem Abschluß ab-
geht oder verabschiedet wird, jedes Anrecht daran und wird dieselbe vielmehr dem-
jenigen gewährt, welcher diese Arbeiten vollendet hat, da bekanntlich die Vollendung
der deöfallsigen Arbeiten eines Anderen einen ungleich größeren Zeit= und Muͤhe.
Aufwand erfordert, als der eigenen.
Fürstlicher Landeoregierung bleibt übrigens vorbehalten, hietinnen je nach
Verschiedenheit der Fälle, angemessene Modifikationen eintreten zu lassen.
Hierbei wird zugleich noch darauf hingewiesen, daß jedem Geometer selbst-
verständlich die Verpslichtung obliegt, nur sauber und elegant gczeichnele Karten,
sowie nur reinlich, leserlich und egal geschriebene schriftliche Arbeilen zu liefern und
jede von dem Obergcometer nicht für gut befundene Karte resp. Arbeil, durch eine
bessere zu ersetzen.
8. 3.
Bei allen, in Gemäßheil der &. 4 des Eingangsgedachten Gesebes, von dem
Obergeometer vorzunehmenden Revisionen, mussen die betreffenden Geometer zugegen
sein, und haben dieselben in Rücksicht auf die vorgedachte Gebühren-Erhöhung,
hierfür eben so wenig eine Entschädigung zu beanspruchen, als wenn sie nach
endigung einer Flurvermessung einige Zeit auf die Einweisung in eine andere Flur
zu warten haben
Greiz, am 15. Mai 1760.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregicrung das.
Okto.
N. v. Geldem. Erispendork.