Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

27. Bekanntmachung, 
die Aufhebung der in den Innungsbriefen des Zeulenrodaer Maurer= 
handwerks enthaltenen Beschränkung wegen Annahme von Lehrlingen 
betreffend. 
Im Artikel 34 der Landeöherrlich consirmirten Innungöbriese des Zeulenrodaer 
Maurerhandwerks vom Jahre 1712 ist unter Andern bestimme, daß kein Reister einen 
Lehrjungen annehmen soll in dessen Lehre sich bereils ein Lehrling besindet, ec sei 
denn, daß der erste Lehrling im dritlen und lebten Sommer stehe 
Da nun in Folge der hier und anderwärtö bestebenden Einrichtung, wonach 
den Maurermeistern dac gleichzeitige vernen mehrerer Lehrlinge gestattet ist, manche 
Inconvenienzen aus der fraglichen Beschränkung für Zeulenreda und inöbesondere 
für das dasige Maurerhandwerk, hauptsächlich dadurch entslanden sind, daß bei 
der im Vergleich zu früher erweiclich eingetretenen Vermehrung der Arbeit daselbst 
nach und nach ein fühlbarer Mangel an tuchtigen Gesellen bemerkbar geworden ist, 
so wird, dem deöfallsigen Antrage des Zeulenrodaer Maurerhandwerko entsprechend, 
mit Höchster Landeoregentschaftlicher Genehmigung, die in dem Eingangsgedachten 
Artikel der fraglichen Innungöbriefe enthaltene Beschränkung wegen der Annahme 
von Lehrlingen hiermit aufgehoben, und statt dessen hinfort jedem Meister nach- 
gelassen, jährlich einen Lehrling anzunehmen. 
Greiz, am 4. Juni 1860. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Oltto. 
Nichter.
	        
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