Gesetzsammlung
des Furstenthums Reuß älterer Linie.
###
W. 8.
(Ausgegeben den 11. Juli 1860.)
28. Negierungs- Bekanntmachung,
einige Abänderungen in dem Statut des Vereins für gegenseitige
Brandversicherung in den Ortschaften des platten Landes
betrefsend.
(Zu Nr. 14 1) der Gesetzsammlung von 1859.)
Mit höchster Genchmigung wird auf geschehenen Antrag des Directoriums
des hierländischen Brandversicherungöveremo das Statut diesec Bereins in folgender
Weise abgeändert und resp. ergänzt:
) Zur Umgehung der fostsrieligen Neuwahlen von Ausschußmitglirdern im
bLause der einzelnen Wahlperioden für den Fall, wenn solche vor Ablauf der Zeit,
für welsche sie gewahlt gewesen, auoscheiden, hat künftig ohne Weiteres dasjenige
Vereinomitglied, welche bei der letzten Ausschußwahl nach den eingetretenen Aus-
schußmitgliedern die meisten Stimmen alê solchec hatte, an die Stelle des aug.
geschiedenen auf die Zeit, für welche das erstere in den Auoschuß gewöhlt worden
war, einzutreten. Sind hierbei zwei oder mehrere Vereinomitglieder wegen Stimmen-
asshbet geichborechuge oder verpflichtet, so entscheidet dao Loos unter ihnen.
deo Vereinomitglied kann durch die #DOrtmobevollmächtigten in den Aus-
schuß peraht werden. Es wird demgemäß §. 2, ulin. 5 des Vereinsstatuts dahin
abgeändert:
„der Director und die 8 alc Ausschuß gewählten Verein Gmitglieder
bilden 2c.“
) Jeder W- Shat für eine ihm au3szufertigende neue Versicherungs-
police eine Gebuhr von 5 Sgr. zur Vereinokasse zu erlegen
Solcheo wird zur Nachachtung hiermit offentlich befannt gemacht.
Greiz, den 6. Juni 1860.
Fürstl. Reuh Plauische Laudesregierung das.
tto.
Schtibt.
·