Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

Gesetzsammlung 
des Furstenthums Reuß älterer Linie. 
### 
W. 8. 
(Ausgegeben den 11. Juli 1860.) 
  
28. Negierungs- Bekanntmachung, 
einige Abänderungen in dem Statut des Vereins für gegenseitige 
Brandversicherung in den Ortschaften des platten Landes 
betrefsend. 
(Zu Nr. 14 1) der Gesetzsammlung von 1859.) 
Mit höchster Genchmigung wird auf geschehenen Antrag des Directoriums 
des hierländischen Brandversicherungöveremo das Statut diesec Bereins in folgender 
Weise abgeändert und resp. ergänzt: 
) Zur Umgehung der fostsrieligen Neuwahlen von Ausschußmitglirdern im 
bLause der einzelnen Wahlperioden für den Fall, wenn solche vor Ablauf der Zeit, 
für welsche sie gewahlt gewesen, auoscheiden, hat künftig ohne Weiteres dasjenige 
Vereinomitglied, welche bei der letzten Ausschußwahl nach den eingetretenen Aus- 
schußmitgliedern die meisten Stimmen alê solchec hatte, an die Stelle des aug. 
geschiedenen auf die Zeit, für welche das erstere in den Auoschuß gewöhlt worden 
war, einzutreten. Sind hierbei zwei oder mehrere Vereinomitglieder wegen Stimmen- 
asshbet geichborechuge oder verpflichtet, so entscheidet dao Loos unter ihnen. 
deo Vereinomitglied kann durch die #DOrtmobevollmächtigten in den Aus- 
schuß peraht werden. Es wird demgemäß §. 2, ulin. 5 des Vereinsstatuts dahin 
abgeändert: 
„der Director und die 8 alc Ausschuß gewählten Verein Gmitglieder 
bilden 2c.“ 
) Jeder W- Shat für eine ihm au3szufertigende neue Versicherungs- 
police eine Gebuhr von 5 Sgr. zur Vereinokasse zu erlegen 
Solcheo wird zur Nachachtung hiermit offentlich befannt gemacht. 
Greiz, den 6. Juni 1860. 
Fürstl. Reuh Plauische Laudesregierung das. 
tto. 
Schtibt. 
·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.