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. 2.
den Bestimmungen der . 82 — 34 der hiesigen Stadtordnung sind
zwar sämmtliche hiesige Geistliche und Lehrer zur Betheiligung an den Gemeinde-
zu verpflichter.
Da indeß nach Nr. 3 der Bellettgungfurkune zur Stadtordnung die bereits
vor Hralikartn der lebtern in einem hiesigen Kirchen= oder öffentlichen behramte
Angestellten wegen der bis dahin mit ihrem Stande verbundenen Befreiung von
bürgerlichen Lasten im Falle ihrer Heranziehung zu den skädtischen Leistungen eine
diesen ensprechende Entschädigung aus der Stadtkasse gewährt werden maßte, mithin
aus deren Belegung mit Gemeindrleistungen der stadtischen Verwallung nur eine
nuplose Erschwerung erwachsen würde, so sollen dieselben auch fernerhin von jeder
Mitleidenheit bei Aufbringung der fur die Gemeindebedürfnisse erforderlichen Mirtel
befreil bleiben.
Bezüglich der erst nach Publikation der Stadcordnung hier angestellten Geist-
lichen und Lehrer dagegen sinden die Bestimmungen der Stadtordnung über die
Vermogensleistungen zu Gemeindezwecken unbrschränkte Anwendung.
Auch ersireckt sich die Befreiung der erstgedachten Klasse der hiesigen Geist-
lichen und Lehrer al rein personliche, selbstverständlich nicht auf diejenigen Leistungen,
welche im Falle der Ansässigkeit einrö Betheingten im Stladtbezirke rücksichtlich
des belreffenden Grundstücko zu übernehmen sind.
4. 3.
Persönliche Dienste für Gemeindezwecke, gegen deren Uebernahme nicht die
Bestimmung des 6. 30 der Stadtordnung schutzt, dürfen auch denjenigen Ofsizieren,
Geistlichen und Lehrern nicht angesonnen werden, welche nach den 66. 1 und 2
g genntige Brtokdng von den übrigen — pekuniären — Gemeindeleistungen
nicht befreit
Zu Urkund dessen haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und
mit dem Adrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen.
Greiz, am 25. Juni 1860.
(L. S.) Carolinc.
Frib i. V.