Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

34. Bekanntmachung, 
die über das Heimathsrecht rc. der freien Stadt Lübeck anher 
ergangenen Mittheilungen 
betreffend. 
Im weitern Verfolg der Bekanntmachung vom 3. März laufenden Jahres, 
den Beitrikt der freien Stadt bübeck nebst dem Amte Bergendorf zu dem Vertrage 
vom 15. Juli 1351, wegen gegenseitiger Uebernahme der Auszuweisenden, 1. J. 
Gotha, 15. Juli 1851 (Nr. III. 12) der Gesesammlung von 1860), wird auf 
Grund der in Gemäßheit der Verabredungen in den Schlußprotokollen vom 15. 
Juli 1351, 25. Juli 1854 und 29. Juli 1858 anher gemachten Mittheilungen, 
Folgendes zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht: 
1) Rücksichtlich des Erwerbe und des Verlustes der Staatsangehörigkeit gelten 
im Wesentlichen die in der betreffenden Höchstlandeöherrlichen Verordnung vom 
7. November 1851, für das hiesige Fürstenthum festgestelten Grundsätze und 
Bestimmungen. 
2. Zur Ertheilung von Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit sowohl, 
als von Zusicherungen in Beziehung auf die Wiederaufnahme solcher Personen, 
welche, ohne Slaatbangehörige zu sein, auf Verlangen eines anderen Stactes im 
bübeck'schen Freistaat aufsgenommen werden mössen, sind befugt: 
a. für die Stadt# Lübeck und deren Vorstädte, sowie für die Landbezirke mit 
Ausschluß deo Bezirkes des Amtes Travemünde: das Polizeiamt zu bubeck; 
b. für das Städichen Travemünde und die zum Amtobezirke gehörigen Ort- 
schaften Brodten, Gneversdorf, Teutendorf, Jvendorf und Rönnau: das Amt 
Travemünde. 
3) Zur Ausstellung von Eheconsensen (Trauscheinen) sind im Lübeck'schen 
Freistaate befugt oder zur Ertheilung der an deren Sielle tretenden Bescheinigungen 
engenn 
· leSlathubeck und deren Vorstädte: die Kanzlei der freien und 
Honsestaot vuber (Staatskanzl 
b. für das Städechen Trnenünee und die zum Amtobczirk gehörigen Dorf- 
schaften Brodten, Gneversdorf, Teutendorf, Ivendorf und Rönnau: das Amt 
Travemünde 
c. für die übrigen Landbezirke: das Landamt.
	        
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