Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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37. Bekanntmachung, 
die Behandlung der zollpflichtigen Fahrpostsendungen 
betreffend. 
Auf Antrag der Fürstlich Thurn= und Tarisschen General-Post-Direktion zu 
Frankfurt a. M. sind die nachfolgenden Bestimmungen in Betreff der Behand= 
lung der zollpflichtigen Fohrpostsendungen, von Fürstlicher Kandeöregierung genehmigt 
worden, und werden dieselben zur Nachachtung hiermit veröffentlicht: 
Bei'm Eingang zollpflichtiger, zunächst den Steuerstellen gegen Em- 
pfangöbescheinigung zu überliefernder Poststücke ist den Adressaten derselben 
zugleich mit dem Adreß= oder Frachtbrief gegen Zahlung der auf der Sen- 
dung haftenden Porto= und Auölagebeträge ein die Quietung hierüber bil- 
dender, sowie das Formular zur Bescheinigung über den Empfang der 
Sendung selbst enthaltender, von den Poststellen gehdrig auezufüullender 
Schein zuzustellen, gegen dessen Abgabe allein die Skeuerstellen ermächige 
b, die Sendungen zu verabfolgen. Da diese von den Steuerstellen sorg- 
fältig aufzubewahrenden Scheine für die Adressaten Ersieren gegenüber die 
Legitimation zur Empfangnahme der Sendungen bilden, so mussen sie be- 
züglich der Bestellung wie die Sendunger selbst behandell werden; sie dürfen 
also nur gegen Quittung, wozu die Briefträger-Quittungobücher zu be- 
nüten sind und nur an die Adressaten oder deren anerkannte Bevollmächtigte 
abgegeben werden. 
Der Transport der zollpflichtigen Posistücke zu der betreffenden Steuer- 
stelle ist von den Poststellen durch dao hierzu verwendbare Unterbedlenstelen- 
Personal, rechtzeitig bewirken zu lassen, nachdem sich mit den Steuerbe- 
amten über die Zeit, zu welcher die Ueberlieferung geschehen soll, verstän- 
digt worden ist. 
Von der Steuerbehörde ist postseitig eine Vergütung für diese Trans- 
porte nicht in Anspruch zu nehmen, dagegen ist von den Adressaten für 
diese Leislungen und für die Bestellung des Adreßbriefo nebst Auslieferungs= 
schein in die Wohnung jener, die auf das Gewicht der betreffenden Sendung 
entfallende vorschriftsmäßige Bestellungögebühr (sonach keine besondere Ge- 
bühr für die Bestellung des Adreßbriefs) zu erheben.
	        
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