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Dieselbe Gebühr ist auch für den Rücktransport aus dem Steuer-
lokol zum Postbüreau dem Adressaten dann in Anrechnung zu bringen,
wenn Sendungen, welche nach weiterliegenden Orten bestimmt sind, wo-
selbst sich keine zur steueramtlichen Abfertigung der betreffenden Sendung
befugte Stelle besindet, auf dem Bestimmungsort zunächst gelegenen, mit
einem Sleueramt versehrnen Poststation steueramtlich abgefertigt werden und
die dasige Poststelle zur Vertretung des Adressaten ermächtigt worden ist,
diese Poststelle mithin im Auftrage des Adressaten für das Zurückbringen
auf das Pestbureau Sorge zu ktagen hat.
Im Uebrigen haben die Postskellen auch für die Eröffnung und die
Wiederverpackung der zollpflichtigen Posistücke, bezüglich deren sie die Adres-
saten bei der Revision und Verzollung vertreten, zu sorgen und hierbei
nur die etwaigen Auslagen für Wiederverpackung den Adressaten gleich-
zeitig mit der Beslellgebuhr in Anrechnung zu bringen. Der Verschluß
solcher steueramtlich abgefertigten Stücke hal von den revidirenden Stener=
beamten und von dem die Slielle des Adressaten vertretenden Postunterbe-
diensteten gemeinschaftlich zu geschehen, so daß neben dem Siegel des let-
tern das Steuerdienstsiegel beizudrücken ist.
Greiz, am 12. September 1860.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Okto.
K. v. Geldern-GCrtspendork.