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38. Verordnung,
die Negulirung des Wildprethandels
belreffend.
Nachdem sich die Nothwendigkeit herausgestellt hat, den Wildpretverkauf
einer gewissen Kontrole zu unterwerfen, auch der Erlaß bezüglicher gesetzlicher Vor-
schriften im F. 29 der Trovisorischen Vererdnung vom 3. November 1851 die
Ausübung der Jagd betreffend, ausdrücklich vorbehalten worden ist, so wird mit
höchster Genehmigung hierdurch Folgendes vererdnel:
. 1.
Alles zur ** und mittleren Jagd zu rechnende Wildpret, welches zum
Verkauf gebracht wird — sei es nun auc dem In= oder Auslande muß mit einer
Bescheinigung oen versehen sein, auf dessen Jagdrevier dasselbe erlegt wor-
den ist. Die Bescheinigungen von Jagdberechtigten und landeöherrlichen Forstbe-
amten sind ohne Beglaubigung gültig; diejenigen von Jagdpächtern müssen von
dem zuständigen Gemeindevorstande durch Beidrückung deo Amtssiegels beglaubigt
sein. Diese Bescheinigungen müssen sowohl auf dem Transporte als an den Ver-
kaufoskellen dem Polizeipersonal auf Verlangen vorgezeigt werden. Wer ohne solche
begitlmation mit Wildpret der obenbezeichneten Galtung, welches zum Verkauf be-
stimmt ist, betroffen wird, verfällt in eine Strase von 1 Thlr. und ist sofort mit
ven auneree Verkaufégegenständen an den Ort der Herkunft zurückzuweisen,
n nicht Verdacht eines Wilddiebstahloé vorliegt, z. B. Wildpret ar
air, das nach Bestimmung der Verordnung vom 9. August v. J. nicht ge-
schossen werden darf. In letzterem Falle ist unter Beschlagnahme des Pegmsemhe-
des Vergehens sofort bei der kompetenten Kriminalbehörde Anzeige zu erstatten.
*i
Gewerbmäßiger Wildpretshandel — worunter übrigens nicht der Verkauf auf
den Wochenmärkten zu verstehen ist — darf nicht ohne besondere Konzession betrieben
bFerden. Wer ohne eine solche Wildpret zum Wiederverkaufe einkauft, verfällt in
eine Geldstrafe bis zu 5 Rehlr. oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe.
Die konzessionirten Wildpretshändler hüssen die begitimationsscheine, mit denen
das von ihnen erkaufte Wildpret bzersh gewesen ist, an sich nehmen und auf-