Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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38. Verordnung, 
die Negulirung des Wildprethandels 
belreffend. 
Nachdem sich die Nothwendigkeit herausgestellt hat, den Wildpretverkauf 
einer gewissen Kontrole zu unterwerfen, auch der Erlaß bezüglicher gesetzlicher Vor- 
schriften im F. 29 der Trovisorischen Vererdnung vom 3. November 1851 die 
Ausübung der Jagd betreffend, ausdrücklich vorbehalten worden ist, so wird mit 
höchster Genehmigung hierdurch Folgendes vererdnel: 
. 1. 
Alles zur ** und mittleren Jagd zu rechnende Wildpret, welches zum 
Verkauf gebracht wird — sei es nun auc dem In= oder Auslande muß mit einer 
Bescheinigung oen versehen sein, auf dessen Jagdrevier dasselbe erlegt wor- 
den ist. Die Bescheinigungen von Jagdberechtigten und landeöherrlichen Forstbe- 
amten sind ohne Beglaubigung gültig; diejenigen von Jagdpächtern müssen von 
dem zuständigen Gemeindevorstande durch Beidrückung deo Amtssiegels beglaubigt 
sein. Diese Bescheinigungen müssen sowohl auf dem Transporte als an den Ver- 
kaufoskellen dem Polizeipersonal auf Verlangen vorgezeigt werden. Wer ohne solche 
begitlmation mit Wildpret der obenbezeichneten Galtung, welches zum Verkauf be- 
stimmt ist, betroffen wird, verfällt in eine Strase von 1 Thlr. und ist sofort mit 
ven auneree Verkaufégegenständen an den Ort der Herkunft zurückzuweisen, 
n nicht Verdacht eines Wilddiebstahloé vorliegt, z. B. Wildpret ar 
air, das nach Bestimmung der Verordnung vom 9. August v. J. nicht ge- 
schossen werden darf. In letzterem Falle ist unter Beschlagnahme des Pegmsemhe- 
des Vergehens sofort bei der kompetenten Kriminalbehörde Anzeige zu erstatten. 
*i 
Gewerbmäßiger Wildpretshandel — worunter übrigens nicht der Verkauf auf 
den Wochenmärkten zu verstehen ist — darf nicht ohne besondere Konzession betrieben 
bFerden. Wer ohne eine solche Wildpret zum Wiederverkaufe einkauft, verfällt in 
eine Geldstrafe bis zu 5 Rehlr. oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. 
Die konzessionirten Wildpretshändler hüssen die begitimationsscheine, mit denen 
das von ihnen erkaufte Wildpret bzersh gewesen ist, an sich nehmen und auf-
	        
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