Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

Alle Personen, welche hier in der Residenzstadt Greiz oder auf dem Lande, 
inclusive der Vasallendörfer, jedoch mit Aucnahme der Stadt Zeulenroda und des 
in den Gerichtobezirk der dortigen Furstl. Stadtvoigtei-Gerichte uberwiesenen früher 
Ober Greizer Amtödorfes Pollwitz, sowie der Burgkschen Dorfschaften, woselbst be- 
sondere Bezirköcinnehmer sind, wohnen, haben ohne Unterschied dro Standes und 
der Würde, sie seien wirkliche Untherthanen oder Fremde, die sich auf längere al 
halbjährige Zeit in dem hiesigen District aufhalten, auch den Militärstand mitein= 
geschlossen, wenn sie anen oder mehrere Hunde halten und nicht unter die Classe 
der Befreiten ach J. und 2 des mehrberegten, unterm 14. August 1823 er- 
gangenen und durch n. obengedachte Regierungo-Bekanntmachung eingeschärften 
Höchstlandeoherrlichen Mandatô gehören, denen hinfuhro auc Veranlassung der in- 
zwischen erschienenen provisorischen Lbandesherrlichen Verordnung vom 3. November 
185 1, die Ausführung der Jagd betreffend, zur steuerfreien Haltung eines Jagd- 
Hundes Revierinhaber und Pachter eines Reviero fur ihre Person, nicht aber Leute, 
denen nur eine Jagdkarte auf Ansuchen ertheilet worden, beizuzählen sind, die er- 
höhte jährliche Abgabe von 
Einem Rihlr. v. W. 
für jeden Hund, in halbjähriger Vorausbezahlung mit 15 Sgr. zur Furstlichen 
anaftreßenbaurn sse an den nunmehrigen Bezirkseinnehmer, Polizeiamtoregistrator 
Schwarz, zu entrichten. 
. 2. 
Zur Verhütung von Defraudationen ist über die sämmtlichen in dem hiesigen 
Bezirk gehalten werdenden Hunde ein genaues tabellarischec Verzeichniß zu halten. 
Die Haltung dieseo Verzeichnisses aber sowohl, alo die zeiltweilige Revisson 
des Hundebestandec und die jedromalige Nachtragung aller etwa vorgekommenen 
Veränderungen liegt nicht dem hiesigen Bezirkoeinnehmer, sondern dem damit beauf- 
tragten Fürstlichen Polizeiamt alhier, welches auch gleich uber die Steuerbarkeit 
der Hunde mit zu entscheiden hat und von welchem dem Bezirkseinnehmer aus 
der von ihm gehalten werdenden Tabelle ein Auczug der steuerpflichtigen Besitzer 
von Hunden immer in Zeiten zuzustellen ist, ob. 
. 3. 
Die Abgabe vom Hundehalten selbst ist am 1. April und 1. Oktober jeden 
Jahres fällig. 
Das Fälligwerden jeden Steuertermins hat der Steuereinnehmer im Amts- 
und Nachrichtöblatt immer einige Zeit voher — für dieses Mal noch nachträglich, 
da der Termin bereito vorüber ist — bekannt zu machen und in Erinnerung zu
	        
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