Alle Personen, welche hier in der Residenzstadt Greiz oder auf dem Lande,
inclusive der Vasallendörfer, jedoch mit Aucnahme der Stadt Zeulenroda und des
in den Gerichtobezirk der dortigen Furstl. Stadtvoigtei-Gerichte uberwiesenen früher
Ober Greizer Amtödorfes Pollwitz, sowie der Burgkschen Dorfschaften, woselbst be-
sondere Bezirköcinnehmer sind, wohnen, haben ohne Unterschied dro Standes und
der Würde, sie seien wirkliche Untherthanen oder Fremde, die sich auf längere al
halbjährige Zeit in dem hiesigen District aufhalten, auch den Militärstand mitein=
geschlossen, wenn sie anen oder mehrere Hunde halten und nicht unter die Classe
der Befreiten ach J. und 2 des mehrberegten, unterm 14. August 1823 er-
gangenen und durch n. obengedachte Regierungo-Bekanntmachung eingeschärften
Höchstlandeoherrlichen Mandatô gehören, denen hinfuhro auc Veranlassung der in-
zwischen erschienenen provisorischen Lbandesherrlichen Verordnung vom 3. November
185 1, die Ausführung der Jagd betreffend, zur steuerfreien Haltung eines Jagd-
Hundes Revierinhaber und Pachter eines Reviero fur ihre Person, nicht aber Leute,
denen nur eine Jagdkarte auf Ansuchen ertheilet worden, beizuzählen sind, die er-
höhte jährliche Abgabe von
Einem Rihlr. v. W.
für jeden Hund, in halbjähriger Vorausbezahlung mit 15 Sgr. zur Furstlichen
anaftreßenbaurn sse an den nunmehrigen Bezirkseinnehmer, Polizeiamtoregistrator
Schwarz, zu entrichten.
. 2.
Zur Verhütung von Defraudationen ist über die sämmtlichen in dem hiesigen
Bezirk gehalten werdenden Hunde ein genaues tabellarischec Verzeichniß zu halten.
Die Haltung dieseo Verzeichnisses aber sowohl, alo die zeiltweilige Revisson
des Hundebestandec und die jedromalige Nachtragung aller etwa vorgekommenen
Veränderungen liegt nicht dem hiesigen Bezirkoeinnehmer, sondern dem damit beauf-
tragten Fürstlichen Polizeiamt alhier, welches auch gleich uber die Steuerbarkeit
der Hunde mit zu entscheiden hat und von welchem dem Bezirkseinnehmer aus
der von ihm gehalten werdenden Tabelle ein Auczug der steuerpflichtigen Besitzer
von Hunden immer in Zeiten zuzustellen ist, ob.
. 3.
Die Abgabe vom Hundehalten selbst ist am 1. April und 1. Oktober jeden
Jahres fällig.
Das Fälligwerden jeden Steuertermins hat der Steuereinnehmer im Amts-
und Nachrichtöblatt immer einige Zeit voher — für dieses Mal noch nachträglich,
da der Termin bereito vorüber ist — bekannt zu machen und in Erinnerung zu