Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

— 96 — 
) aus Besoldungen und Pensionen, welche ihnen aus einer inländischen 
Gemeinde= oder Stistungskasse gewährt wird. 
(1) Dagegen ist das Einkommen Staatsangehöriger 
1) aus Anstalten der unter Ziffer 2 gedachten Art, welche von Staatsanger 
hörigen im Auslande betrieben werden, 
2) von Grundbesitzungen, welche außerhalb des wersehun liegen, ingleichen 
von den auf solchen ruhenden dinglichen Berechtigu 
3) von Besoldungen und Pensionen, welchet aucr — öffentlichen Kasse des 
Auslandes gewährt werden, 
im hiesigen Fürstenthume nur insoweit zur Besteuerung zuziehen, als die im 
Auslande erhobenen bezüglichen Abgaben nachweißlich gegen den Bekrag zurückstehen, 
welcher im hiesigen bande nach den bestehenden gesezlichen Bestimmungen zu er- 
beben sein würde. 
Es bedarf mithin auch in diesen Fällen der Belbringung der oben erwähnten 
Bescheinigung. 
Greiz, den 16. Oktober 1860. 
Fuürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otte. 
N. v. Geldern, Erispender".
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.