Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
„W. 13.
(Ausgegeben den 14. November 1860.)
41. Nachtrag
zu den der gemischten Innung zu Fraureuth unter'n 3. Juni 1818.
verliehenen Innungsbriefen, die Verwendung der sogenannten Mahl-
zeitgelder
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Neuß älterer
Linic, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu Hessen-Homburg,
alo Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjährigen Sohnes,
Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie souveräuen
Fürsten Neuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c. und Landesregentin,
urkunden und bekennen hiermu:
Nachdem die gemischte Innung zu Fraureuth durch ihren derzeitigen Vorstand
mitteist schriftlicher Vorstellung vom 13. Juni dieses Jahres um Bestätigung einer
ohne Unser Vorwissen bereits seit längerer Zeit bei derselben bestandenen, zwar dem
Inhalte der Innungsbriefe nicht entsprechenden, unter den gegemwärtigen Verhält-
nissen aber von Uns für angemessen erachleten Einrichtung rücksichtlich der soge-
nannten „Mahlzeitgelder“ gebeten hat, so haben Wir nach vernommenen Gutachten
Unserer Regierung in der gedachten Beziehung Folgendes bestimmt:
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Obwohl nach Art. Genr. III. J. 3. der bektreffenden Innungsbriefe bei Er-
langung des Meisterrechts von allen Bewerbern um dasselbe an jeden Meister
für die sonst üblich gewesene Mahlzeit „Sechs gute Groschen“ zu entrichten sind,
soll es doch bei der zeitherigen Observanz, wornach eines Meisters Sohn oder
Derjenige, welcher eineo Meisters Tochter oder Wittwe heirathet, von diesem Betrage
nur die Hälfte gewährte, auch für die Zukunft bewenden.
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