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43. Bekanntmachung,
die Erhebung des Wchegeldes für den Remptendorf-Ebersdorfer
Communicationsweg
bekreffend.
Nachdem der Bau eineS von Remptendorf bis an die Landeögrenze bei Ebers-
dorf führenden Communicationsweges — welcher unter den nämlichen Bedingungen
und resp. Erleichterungen erfolgt ist, wie solche rücksichtlich des Moschlig-Plothener
Communikationsweges im Allgemeinen in der Verordnung vom 2. Januar 1856
und speziell in der Bekanntmachung vom 30. April 1857 enkhalten sind — so-
weit vollendet ist, daß der ju. Weg dem Verkehr übergeben werden kann, so ist
zur Erhebung eines Wegegeldes für denselben in Remptendorf eine eigene Hebe-
stelle (Barière XI 9.) errichtet und solche provisorisch der Gastwirthin GCaroline
verw. Pafsold daselbst Übertragen worden.
Bei derselben ist das in dem nachstehenden Tarif bestimmte Wegegeld, wovon
jedoch die Untherthanen in der Herrschaft Burgk befreit bleiben, vom 1. November
dieses Jahres an zu entrichten, was unter Hinweisung auf die, die Wegegeldent=
richtung betreffenden Bestimmungen der reowirten —— vom 31.
Mai 1853, zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht wir
Greiz, den 30. October 1860.
Fürstl. Reuß-Plauische Laudesregierung dafl.
Otte.
N. v. Geldeen= Cu#pendor