35. Verordnung,
den Abputz der Häuser
betreffend.
Die Vorschrift des §. 41 der allgemeinen bandbauordnung vom 16. November
1855, nach welcher sämmtliche damals noch unabgeputzte Häuser in den Städten
binnen zwei Jahren mit Abputz und Färbung hätten versehen werden sollen, und
wonach neue Gebäude binnen gleicher Frist von ihrer Vollendung an abzuputzen
und zu färben sind, ist nach anher erstarterem Berichte leider in Greiz nicht voll-
ständig befolgt worden.
Da sich indeß ergeben hat, daß die Ursache dieser Säumniß größtentheils nicht
in Nachlässigkeit oder Ungehorsam, sondern in dem Mangel der zur Ausführung
der geleblichen Vorschrift erforderlichen Mittel besteht, so wird andurch mit höchster
Genehmigung Allen, die sich noch im Verzuge besinden, zur Nachholung des Ver-
säumten, Frist bic zu Ende deß nächsten Jahres ertheilt.
Nach Ablauf dieser Frist ist gegen Solche, die auch bis dahin ihrer Verbind-
lichkeit nicht genugt haben sollten, das in der angezogenen Gesetzesstelle angeord-
nete Strasperfahren unnachsichrlich einzuleiten.
Gänzliche oder theilweise Dispensation einzelner Hausbesitzer von der Vor-
schrikt deb &. 41 der allgemeinen Landbauordnung ist zwar auch für die Folge
nicht unbedingt abgeschnitten. Es soll jedoch eine deßfallsige Diopensation auf
Ansuchen nur Ausnahmsweise aus besonders triftigen, glaubhaft nachzuweisenden,
Gründen von Fürstlicher Regierung ertheilt werden.
Greiz, am 31. August 1861.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
D. Herrmann.
N. v. Gelde#rn- Erispender .
20“