Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

37. Bekanntmachung, 
Abänderungen des Brieftarifs für den Verkehr im Innern des 
Fürstl. Thurn= und Taxisschen Postbezirks 
betreffend. 
Vom 1. September an treten bezüglich des Brie fverkehrs im Innern des 
Furstlich Thurn= und Taxriéschen Postbezirks (ausschließlich der Hansestädte und 
Hohenzollern) für das hiesige Fürstenthum nachstehende Abänderungen des bis- 
herigen Tarifs in Wirksamkeit: 
1) Für die Sendungen unter Kreuz= und Streifband, welche den bestehenden 
Vorschriften entsprechen, und bei der Aufgabe frankirt werden, beträgt 
das Porko ohne Rüchsicht auf die Enifernung bis 1 Zollloth ausschließlich, 
sodann für jedes weitere Lolh oder einen überschießenden Loththeil 4 Silber- 
pfennige. 
Muster und Waarenproben, welche den bestehenden Vorschriften entsprechen, 
zahlen bis 2 Zollloth auöschließlich, sodann für je weitere 2 bolh oder 
einen überschießenden Theil davon einfaches Briefporto. 
3) Außer Briesen können auch Muster und Sendungen unter Band recom- 
mandirt werden. Für dergleichen recommandirte Sendungen wird nebst dem 
dafür feslgesebten ermäßigten Porto (für Muster und Sendungen, unter 
Band) die Recommandationsgebühr wie für Briefe erhoben. 
4) Für abhanden gekommene recommandirte Briespostgegenstände jeder Art 
wird mit Ausnahme eines durch Krieg oder unabwendbare Natur-Ereignisse 
herbeigeführten Verlustes dem Absender eine Entschöädigung von 14 
Rehlr. geleistet. Das Reclamationsrecht erlischt nach Ablauf von 6 Mo- 
naten vom Tage der Aufgabe an. 
Solches wird zur Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Greiz, den 5. September 1861. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
2 
— 
D. Herrmann.
	        
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