Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art. 13. 
Ferner werden im Vereinsgebiete bis zum Gewicht von 1 Zoll-Pfund ein- 
schließlich gegenseitig portofrei befördert die Correspondenzen in reinen Staats- 
Dienstangelegenheiten (Ofsicialsachen) von Staate= und anderen öffentlichen Be- 
börden des einen Postgebieto mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der 
Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Vorto- 
freiheit vorgeschrieben ist, als Officialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel ver- 
schlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. 
Dem amtlichen Schriftenwechsel m deutschen Bundeöangelegenheiten steht in- 
nerhalb des Gebieteo des deutschen Postvereins die Portofreiheit bis zum Gewichte 
von einem Zoll-Hfunde einschließlich zu, insofern die Sendungen zwischen öffent- 
lichen Behörden stattsinden, mit amtlichem Siegel varschlossen und mit der durch 
die Unterschrift eines Beamten beglaubigten Bezeichnung versehen sind „deutsche 
Bundeoangelegenheit“. 
Hinsichtlich der Portofreiheit sind den Behörden jene alleinstehenden Beamten, 
welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. 
Die Correspondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopslichtig. Dies 
gilt auch von den gesandtschaftlichen Depeschen in Zollvereinssachen. 
Art. 14. 
Laufschreiben von Privatpersonen müssen nach dem Briefposttarif frankirt 
werden. Ergibt sich, daß die Rerlamation durch die Schuld eines Postbeamten 
herbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porlo erstatten. 
Art. 15. 
Briefe aus dem Heimathland an die im activen Dienste stehenden Soldaten 
vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts, welche zu Bundeszwecken außerhalb des 
Staates, welchem sie dienen, dislocirt sind, werden im Wechselverkehr der Vereins= 
. staaten bis zum Gewicht von 4 Loth ausschließlich, portofrei befördert. 
Die von den Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhnlichen Porto- 
zahlung. 
Art. 16. 
Briese, wrlche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Be- 
stimmungsort zu befördern, woselbst nur dagjenige Porto zu erheben ist, welches 
sich bei richtiger Instradirung ergeben härte. 
2 * 
baufscheriben. 
Soldaten- 
briefe. 
Urrichilg ge- 
lciteie Driest.
	        
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