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denklichen Aus se zustandes und insbesondere des im Hinblick auf die mit dem
Hursteuhum! i süngerer Linie bestehenden Militärgemeinschaft gegen die F. 17
der Bundcrokriegoversassung enthaltene Vorschrift, nach welcher die in combinitte
Bataillone vereinigten Contingente gleich organisirt und geübt sein sollen, eintreten-
den Verstoßes, auf Vortrag Unserer Landesregierung zu beschließen Uns bewo-
gen gefunden: daß die jährliche Militärauohebung, welche früherhin im Monat
Mai stattfand und in Baucksichihung der Verhältnisse durch die Verordnung vom
30. November, 1855, (Nr. 24 der Gesetzsammlung ofj. u.) dergestalt auf den
Monat April jeden Ichre verlegt worden war, daß die lebeigate der Eingeloosten
an dac Militär-Commando vor dem Schlusse deeseo Monats so startzusinden haue,
daß mit der Einexercirung der Rekruten gleich zu Anfang des Monato
onney werden koynmte, nunmehro im Monaot März jeden Jahres dergestalt borger
nommen werden soll, das die Uebergabe der eingeloosten jungen Mannschaft auch
schon im Monal März erfolgt, so daß deren Einubung mit dem Anfang des Mo-
nato April beginnen kann.
Hierdurch wird nun zwar das Verfahren bei der Militäraushebung im We-
sentlichen nicht geändert und es hat dasselbe auch fernerhin ganz so, wie dieß in
onpfémililätgesep vom 31. December 1843, im III. Abschnitt, und in der
« vkdulmg vomJUNwimbuMiit-ab (,·. I. 2. 3. 4. 5. und 6. Aucotückuh
testimmt worden, zu geichehen, ec wird aber der Beginn der Vorarbeiten zur
Retrurfrung und der bauf der Fisten der etwaigen reklamirenden Militärpflichtigen
um je einen Monat gegei die in *P9 zuleht angezogenen Verordnung vom 30.
November, 1855 sulh C. 1. bid 6. festgesetten Zeitpunkte zurückverlegt, daher
Wir hierdurch anderweit e
K. 1.
die Aufzeichnung der Militärpflichtigen in jedem Orte von dem betreffen-
den Gerstlichen oder Schuldiener sindet nach wie vor ganz in der
Weise, wie im 6. 16. des Landromslitärgesehes geordnet worden,
statt, ec ist aber das Verzeichniß nicht, wir zeither, bis Ende De-
cember des der bevorstehenden Rekrutirung unmittelbar vorhergehenden
Jahreb, sondern schon bis Ende November des Vorjahres und zwar,
wie bestimmt ist, in doppelter, völlig gleicher Ausfertigung für jeden
Ort, an die städtische oder Gerichtöbehörde, welcher der Ort unter=
geben ist, unauobleiblich einzusenden, daher denn auch für die Zu-
kunft die sämmtlichen städtischen und Unter-Gerichtsbehörden des Landes
die aus der Regierungs-Kanzlei zu entnehmenden gedruckten Tabellen
(Ortölisten) dem betreffenden Geistlichen oder Schuldiener in hinreichen-