Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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vernehmen. So bewandten Umständen nach kann aber diese Frist ferner- 
hin nur noch auf die Zwischenzeit von dem Erlasse der Vorladung an 
bis zu dem nunmehro für gewohnlich in der zweiten Hälfte dec Monats 
März abzuhallenden Rekruttrungstermin bewilliget werden, während die 
übrigen Bestunmungen in diesem Paragraphen auch fernerhin ihre bis- 
herige Gesetzeskraft behalten. 
K. 5. 
Gegen die Entscheidung der Rekrutirungsbehörde, sowohl hin- 
sichtlich der Abschlagung als der Gewährung vorläufiger Zuruckstellung 
oder gänzlicher Befreiung, oder auch der ausgesprochenen Unwürdigkeir, 
kann jeder Betheiligte, wie dirb im §. 21 ibid. ausdrucklich ausge= 
sprochen worden, bei derselben Vorstellung in Kraft eines Rekurseo an 
die bandes-Regierung schriftlich anbringen; dieser Rekurs muß aber von 
nun an bei dessen Verlust innerhalb der Zwischenzeit von dem Verloo- 
sungstermin an bid zum Einstellungstage der eingeloosten Mannschaft, 
welcher nunmehro flets an einem der letzten Tage des Monato März 
stattzusinden hat und den Milltärpflichtigen im Loosungstermin gleich 
mit bekannt gemacht werden muß, bei der Rekrutirungsbehörde angebracht 
werden, damit dann das Weilere von derselben in der geseblich herge- 
brachten Weise besorgt werden kann. 
. 6. 
Ebenso verbleibt es bezüglich der Fristen bei Sielbermng und 
Nummertausch bei der bicherigen Beschrankung, wornach die deofall- 
sigen Gesuche und Meldungen ebenfalls in der Zwischenzeit von ver Mi- 
litärverloosung an bio zu dem Uebergabelermin der Rekruten an das 
Commaydo, anzubringen sind und zu geschehen haben, jedoch werden 
W. ir, wie dieß zeither ebenso geschehen, auch fernerhin Unsere landes- 
herrliche Dispensation in besonderen Fällen, auf geschehenec Ansuchen 
und erstattetem Vortrag, den Betheiligten nicht vorenthalten. 
Insofern aber die Einerercirung der eingeloosten jungen Mannschaft auch 
schon im nächsten Jahre mit dem Anfang des Monats April beginnen 
soll und daher, damit insbesondere die nachgelassenen Rerlamationsfristen auch für 
dee nächstes Jahr zur Verloosung. kommenden Militärpflichtigen der Alcersclasse von 
1841 nicht geschmälert werden, keine Zeit zum Beginn der Vorarbeiten zur in-
	        
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