Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

— 119 — 
Strafrechtlichen Vorschristen, so weit nicht nach dem Strafgesebbuche 
Uenderungen eintreten. 
F. 4. 
Wo in irgend einem der in Kraft bleibenden Gesehe auf die Bestim- 
mungen des beslehenden Strafrechte verwiesen wird, ist den Bestimmungen 
deS Strafgesetzbbuchs nachzugehn. 
Tuch gelten die Vorschriften dieses Strafgesehzbbuches im 3. bié 7. Kapitel 
des allgemeinen Theiles bei Anwendung der sortbessehenden Gesetze, so weit 
nicht diese selbst bezügliche Bestimmungen enthalten 
S. 5. 
Sind in den nach §. 3 in Kraft bleibenden Geseten und Verord- 
nungen Geld= und N wahlweise angedroht, so ist unter Be- 
obachtung der in Art. 19, 20 und 21 des StrasgesetzbuchrS enthaltenen 
Bestimmungen nur auf eine deser Strafarten und zwar, wo nicht ein 
besonderer Maaßstaab angegeben ist, nach dem Art. 26 des Slrasgesetz- 
bucho festgesegten zu erkennen. 
Deögleichen ist, wo in den vorbehaltenen Gesetzen und Verordnungen 
Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe angedreht ist, das Erkennkniß lediglich 
auf Gefängnißstrafe zu richten, und wegen Anwendung der Handarbeits- 
strafe den Bestimmungen im Art. 17 des Strafgesetzbucho nachzugehen. 
F. 6. 
Die Vorschriften des Strasgesetzbuchs und des Gesetzes über Forst;-, 
Feld-- und Gartendiebstähle sinden auch Anwendung auf die vor Eintritt 
ihrer Wirksamkeit begangenen strafbaren Handlungen und in den bereits 
anhängigen noch nicht rechtekräftig entschiedenen Umerrsuchungen, wofern 
nicht in dem einen wie im andern Falle dadurch ein härteres Ergebniß 
herbeigeführt wird als durch Unwendung der frühern Strafbestimmungen. 
kein Rechtomittel mehr zulässig, so kann eine Abänderung der Ent- 
scheidung nur im Wege der Begnadigung erfolgen. 
S. 7. 
d zu dem unter 2 gedachten Zeitpunkte von Amtswegen einge- 
p g 9 
Sin 
leitete Untersuchungen über solche strafbare Handlungen anhängig, welche 
von da nur auf Antrag zu verfolgen sein würden, so darf die Fortstellung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.