Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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nur auf Verlangen der berechtigten Person oder Behoͤrde erfolgen. Der 
Richter hat deßhalb die nöthige Erklärung zu veranlassen, und die Unter- 
suchung, falls nicht binnen dreißiglägiger Frist von ergangener Aufor- 
derung deren Fortstellung beantrage wird, beizulegen. 
Die Angeschuldigten haben solchenfalls die biö dahin aufgelaufenen 
Unkosten abzustatten. Ist aber die Verbindlichkeit zu der Kostenabstartung 
nach der Lage der Untersuchung zweifelhaft, so sind die Kosten zu caduziren. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Siegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 27. November 1861. 
. 8.) Caroline. 
D. Herrmann.
	        
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